Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 395 
Inhaltsverzcichnis der Vollzugsverordnung zum Wassergesctz. 
88 I. Zuständigkeit der Behörden. 
1 Ortliche Zuständigkeit der Behörden. 
2 Die Ortspolizeibehörde. 
3 Deas Bezirksamt. 
4 Der Bezirksrat als Verwaltungsbehörde. 
5 Der Bezirksrat als Schiedsbehörde. 
6 Die technische Bezirksbehörde. 
7 Die Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues. 
8 Das Ministerium des Innern. 
9 Das Staatsministerium. 
10 Sonstige Zuständigkeitsbestimmungen. 
11 II. Entnahme von festen Stoffen aus dem Bett eines öffentlichen oder eines 
nicht öffentlichen im Staatsflußbauverband stehenden Gewässers. 
12 III. Wasserverteilung (§ 21 des Gesetzes). 
13 bis 27 IV. Die Führung des Wasserrechtsbuchs (5.24 des Gesetzes). 
V. Wasserrechtliche Zwangsbefugnisse. 
28 Die in den 8§ 25 bis 28 des Gesetzes behandelten Zwangsbefugnisse. 
29 Die in den §§ 29 bis 35 des Gesetzes behandelten Zwangsbefugnisse. 
30 Inhalt der Entschließung über die Einräumung einer Zwangsbefugnis. 
31 Verbindung mit dem Verleihungs- und Genehmigungsverfahren. 
32 Verlegung und Aufhebung der Zwangsbefugnis. 
33 Vorarbeiten. 
  
VI. Berleihungs= und G hmigungsve fahren. 
1. Gemeinsame Vorschriften für das Verfahren bei der Verleihung und Genehmigung der Wasser- 
benuhung und Entwässerung in den Fällen der &§ 40 und 52 des Gesetzes. 
34 Inhalt des Antrags auf Verleihung oder Genehmigung. 
35 Form des Antrags und der technischen Unterlagen. 
36 Vereinfachte Vorlage
	        
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