Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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4. 
6. 
7. 
XVIII. 
Die Festsetzung des Entgeltes für die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten der in 
Ziffer 3 bezeichneten Art und für die Erweiterung von solchen sowie die Festsetzung 
der den Unterhaltungspflichtigen zuzuweisenden Anteile des Entgelts gemäß § 43 des 
Wassergesetzes sowie die Erstattung eines Gutachtens hierüber in den Fällen, in denen 
jene Entschließungen dem Ministerium vorbehalten sind (vergleiche § 7 Ziffer 2 und 
§ 60 Absatz 7 der Vollzugsverordnung zum Wassergesetz). 
Die Abgabe von Gutachten über die von Kreisen, Gemeinden oder sonstigen öffent- 
lichen Körperschaften geplante Ausnützung von Wasserkräften oder Errichtung von 
Elektrizitätswerken, über die Entwürfe und Voranschläge solcher, einschließlich der 
Ertragsberechnungen. 
Die Beratung der Großherzoglichen Bezirksämter, der Kreise, der Gemeinden und 
öffentlichen Körperschaften in Fragen ihrer Versorgung mit elektrischer Energie; dazu 
gehört insbesondere die Prüfung und Begutachtung von Stromlieferungsverträgen, 
einschließlich der Tarife und Ertragsberechnungen. 
Die Feststellung der allgemeinen Anforderungen, die zur Verhütung von Unglücks- 
fällen bei der Errichtung elektrischer Starkstromanlagen und die bei der Benützung 
des Staatseigentums oder von öffentlichen Wegen für solche Anlagen an die Unter- 
nehmer zu stellen sind, insbesondere die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur 
Prüfung der Masten sowie die Prüfung neuer Konstruktionsformen, für deren Be- 
urteilung eine allgemeine Anweisung noch nicht erlassen ist; ferner die Feststellung 
der in einzelnen Fällen der oben genannten Art zu stellenden Anforderungen, sofern 
im Streitfall oder Zweifelsfall die Einholung eines Obergutachtens der Abteilung 
für Wasserkraft und Elektrizität erforderlich wird. 
Die Überwachung der Einhaltung der nach dem Vorstehenden von der Abteilung 
für Wasserkraft und Elektrizität aufgestellten Anforderungen liegt den technischen Be- 
zirksstellen ob, soweit nicht eine weitere Überprüfung durch die Abteilung für Wasser- 
kraft und Elektrizität erforderlich wird. 
mDer Entwurf der wirtschaftlichen Bedingungen, welche an die Erlaubnis zur Be- 
nützung des Staatseigentums und der öffentlichen Wege für elektrische Leitungen zu 
knüpfen sind. 
mDie Prüfung der Gebührentarife und Kostenrechnungen der von den Bezirksämtern 
aufgestellten oder von den Kreisen oder Gemeinden gewählten Sachverständigen in 
Angelegenheiten der Wasserkraftausnützung und Elektrizitätsversorgung auf Antrag 
des Bezirksamts, des Kreises oder der Gemeinde sowie in streitigen und zweifel- 
haften Fällen. 
Karlsruhe, den 12. April 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Wiedtemann. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Wogel in Karlsruhe.
	        
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