Nr. XX. L
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 5. Mai 1913.
Juhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: die Ordunng der Prüfungen an den
Hoheren Lehranstalten betressend.
Verordunng.
(Vom 21. April 1913.)
Die Ordnung der Prüfungen an den Höheren Lehranstalten betreffend.
Aufgrund des 8 +1 Absatz 2 Ziffer 1 der landesherrlichen Verordnung vom 18. Sep-
tember 1909, die Einrichtung der Höheren Lehranstalten betreffend, wird zum Vollzug der
§§ 23 bis 26 dieser Verordnung, hinsichtlich der 88 18 und 19 mit Allerhöchster Ermächtigung
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs aus Großherzoglichem Staatsministerium vom
17. April 1913 Nr. 337, nachstehendes verordnet:
I. Ordentliche Reiseprüfung für Schüler der Gymnasien, Realgymnasten und
Oberreasschulen.
§ 1.
Die Reifeprüfung, der sich am Schlusse des Lehrganges eines Gymnasiums, eines Real=
gymnasiums und einer Oberrealschule alle Schüler unterziehen müssen, welche die mit dem
Reifezeugnis einer dieser Anstalten verbundenen Berechtigungen erlangen wollen, hat festzustellen,
ob die Schüler die Lehrziele der Anstalt erreicht haben.
Die Reifeprüfung wird an jeder Anstalt regelmäßig einmal im Jahre, gegen den Schluß
des Schuljahres, abgehalten.
82.
Die Prüfungsbehörde besteht aus einem Vertreter des Unterrichtsministeriums als Vor-
sitzendem, dem Anstaltsleiter und den Lehrern, die in der obersten Klasse in den einzelnen
Prüfungsgegenständen unterrichten. Bei eintretender Verhinderung des Anstaltsleiters wird
dessen Stellvertreter durch das Unterrichtsministerium bestellt.
Zum Vertreter des Unterrichtsministeriums kann auch der Anstaltsleiter ernannt werden.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 56
Zuweck und zei
der Prüfung.
Prüsungs-
behörde.