Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XX. 407 
Prüfung vorgelegt, sofern er nicht die Einsendung an seinen Amtssitz anordnet. Ist der 
Anstaltsleiter Vorsitzender der Prüfungsbehörde, so sind die Arbeiten nach Abschluß der ganzen 
Reifeprüfung zusammen mit der Beurkundung des Prüfungsverlaufes dem Ministerium vor- 
zulegen. 
Mündliche Prüfung. 
10. 
Prüfungsgegenstände sind: 
1. bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch, Französisch, Geschichte und Mathematik; 
2. bei den Realgymnasien: Lateinisch, Französisch, Englisch, Geschichte, Mathematik und 
Physik; 
3. bei den Oberrealschulen: Französisch, Englisch, Geschichte, Mathematik, ferner entweder 
Chemie mit Mineralogie und Geologie oder Physik, je nachdem die schriftliche Arbeit 
aus der Physik oder aus der Chemie beziehungsweise Mineralogie oder Geologie ent- 
nommen worden ist. 
Ganze oder teilweise Befreiung von der mündlichen Prüfung kann ausnahmsweise aus 
erheblichen Gründen, besonders wegen Krankheit, einem Schüler, dessen Jahresleistungen und 
sämtliche schriftliche Prüfungsarbeiten genügen, auf Antrag der zur Prüfungsbehörde gehörenden 
Lehrer durch das Unterrichtsministerium gewährt werden. 
Schüler der Oberrealschulen, deren schriftliche Arbeit in Physik oder Chemie beziehungs 
weise Mineralogie oder Geologie nicht genügt, können in dem nicht genügenden Fache auch 
mündlich geprüft werden. 
8 11. 
Für den Tag der mündlichen Prüfung, der von dem Vorsitzenden der Prüfungsbehörde 
bestimmt wird, hat der Anstaltsleiter die Zeugnisse der Schüler aus dem letzten Schuljahr und 
ihre schriftlichen Arbeiten, bei Realgymnasien und Oberrealschulen auch die in den Unterrichts- 
stunden angefertigten Zeichnungen, zur Einsichtnahme bereit zu halten. Bei der Prüfung 
selbst sollen außer den Mitgliedern der Prüfungsbehörde auch alle übrigen Lehrer wissen 
schaftlicher Fächer der Anstalt anwesend sein, soweit sie nicht durch anderweite dienstliche In- 
anspruchnahme daran verhindert sind. 
Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Beirats sind durch den Anstaltsleiter zur Teil- 
nahme an der mündlichen Prüfung einzuladen. 
Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Besprechung der Prüfungsbehörde über 
den bisherigen Verlauf der Prüfung und die etwa zu treffenden Anordnungen statt. 
Bei der Prüfung sind besonders diejenigen Schüler ins Auge zu fassen, deren Reife nach 
ihren Jahresleistungen oder nach ihren schriftlichen Prüfungsarbeiten zweifelhaft erscheint oder 
bei denen sich eine auffallende Verschiedenheit zwischen den Jahres und den Prüfungsleistungen 
gezeigt hat. 
Im einzelnen gelten folgende Bestimmungen: 
1. Die Folge der Prüfungsgegenstände und die Zeit für jeden derselben wird durch den 
Vorsitzenden der Prüfungsbehörde bestimmt. 
Prüfungs 
gegenstände. 
Art und Ver 
lauf der 
Prüfung.
	        
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