Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XX. 413 
IV. Ergänzungsreifeprüfungen. 
8 22. 
Wer nach Erlangung des Reifezeugnisses einer Oberrealschule noch die mit dem Reife— 
zeugnis eines Realgymnasiums oder Gymnasiums verknüpften Rechte, oder nach Erlangung des 
Reifezeugnisses eines Realgymnasiums die mit dem Reifezeugnis eines Gymnasiums verknüpften 
Rechte erwerben will, hat das Gesuch zu einer Ergänzungsreifeprüfung bei dem Unterrichts- 
ministerium einzureichen. 
Auf die Ergänzungsreifeprüfung finden die Vorschriften des § 20 Absatz 1, 2, 3, 5 
und 6 und des § 21 Absatz 6 und 8 dieser Verordnung entsprechende Anwendung. 
Die Prüfung beschränkt sich: 
a. bei Inhabern eines Reifezeugnisses der Oberrealschule, die noch das eines Realgymnasiums 
erwerben wollen, auf das Lateinische; 
bei Inhabern eines Reifezeugnisses der Oberrealschule, die noch das eines Gymnasiums 
erwerben wollen, auf das Lateinische und Griechische; 
. bei Inhabern eines Reifezeugnisses des Realgymnasiums, die noch das eines Gymnasiums 
erwerben wollen, auf das Griechische. 
Als schriftliche Arbeiten sind anzufertigen 
bei à: eine Übersetzung aus dem Lateinischen; 
bei b: je eine Übersetzung ins Lateinische und aus dem Griechischen; 
bei c: eine Übersetzung aus dem Griechischen. 
Die Anforderungen der mündlichen Prüfung entsprechen denen, die in der ordentlichen 
Reifeprüfung der betreffenden Anstalt gestellt werden. 
Das Reifezeugnis über die bestandene Prüfung ist nach dem als Anlage 1) beigefügten 
Vordruck ausgzustellen. 
Diese Ergänzungsreifeprüfungen werden in der Regel nur in Verbindung mit den ordent- 
lichen Reifeprüfungen abgehalten. 
* 
F 
  
V. Abschlußprüsung der sechsstusigen Realanstalten. 
g 23. 
Auf die Prüfung, die nach Maßgabe des 8 24 der landesherrlichen Verordnung vom 
18. September 1909, die Einrichtung der Höheren Lehranstalten betreffend, an sechsstufigen 
Realanstalten am Schlusse des obersten Kurses abgehalten wird, finden die Vorschriften der 
88 2, 3, 5 Absatz 1, §§ 6, 7, 8, 9, 10 Absatz 2, §§ 11 bis 17 dieser Verordnung in 
Verbindung mit nachstehenden besonderen Bestimmungen entsprechende Anwendung: 
57. 
Prüfung für 
die Schüler.
	        
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