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IV. Ergänzungsreifeprüfungen.
8 22.
Wer nach Erlangung des Reifezeugnisses einer Oberrealschule noch die mit dem Reife—
zeugnis eines Realgymnasiums oder Gymnasiums verknüpften Rechte, oder nach Erlangung des
Reifezeugnisses eines Realgymnasiums die mit dem Reifezeugnis eines Gymnasiums verknüpften
Rechte erwerben will, hat das Gesuch zu einer Ergänzungsreifeprüfung bei dem Unterrichts-
ministerium einzureichen.
Auf die Ergänzungsreifeprüfung finden die Vorschriften des § 20 Absatz 1, 2, 3, 5
und 6 und des § 21 Absatz 6 und 8 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
Die Prüfung beschränkt sich:
a. bei Inhabern eines Reifezeugnisses der Oberrealschule, die noch das eines Realgymnasiums
erwerben wollen, auf das Lateinische;
bei Inhabern eines Reifezeugnisses der Oberrealschule, die noch das eines Gymnasiums
erwerben wollen, auf das Lateinische und Griechische;
. bei Inhabern eines Reifezeugnisses des Realgymnasiums, die noch das eines Gymnasiums
erwerben wollen, auf das Griechische.
Als schriftliche Arbeiten sind anzufertigen
bei à: eine Übersetzung aus dem Lateinischen;
bei b: je eine Übersetzung ins Lateinische und aus dem Griechischen;
bei c: eine Übersetzung aus dem Griechischen.
Die Anforderungen der mündlichen Prüfung entsprechen denen, die in der ordentlichen
Reifeprüfung der betreffenden Anstalt gestellt werden.
Das Reifezeugnis über die bestandene Prüfung ist nach dem als Anlage 1) beigefügten
Vordruck ausgzustellen.
Diese Ergänzungsreifeprüfungen werden in der Regel nur in Verbindung mit den ordent-
lichen Reifeprüfungen abgehalten.
*
F
V. Abschlußprüsung der sechsstusigen Realanstalten.
g 23.
Auf die Prüfung, die nach Maßgabe des 8 24 der landesherrlichen Verordnung vom
18. September 1909, die Einrichtung der Höheren Lehranstalten betreffend, an sechsstufigen
Realanstalten am Schlusse des obersten Kurses abgehalten wird, finden die Vorschriften der
88 2, 3, 5 Absatz 1, §§ 6, 7, 8, 9, 10 Absatz 2, §§ 11 bis 17 dieser Verordnung in
Verbindung mit nachstehenden besonderen Bestimmungen entsprechende Anwendung:
57.
Prüfung für
die Schüler.