Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Prüfung für 
Schulfremde 
(Extraueer). 
414 XX. 
Zur schriftlichen Prüfung gehören: 
ein deutscher Aufsatz, 
je eine Übersetzung bei den Realprogymnasien ins Lateinische und Französische, bei den 
Realschulen ins Französische und Englische, 
drei Aufgaben aus der Mathematik. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die lehrplanmäßigen Fremdsprachen, auf 
Geschichte, Mathematik und Naturkunde. 
Die Zeugnisse sind nach dem als Anlage l& beigefügten Vordruck auszufertigen. 
8 24. 
Zur Abschlußprüfung der sechsstufigen Realanstalten können auch junge Leute, die nicht 
Schüler solcher Anstalten sind, zugelassen werden. 
Auf die Zulassung zur Prüfung und Abhaltung der letzteren sind die Vorschriften des 
§ 23, des § 20 Absatz 1, 2, 3, 5 und 6 und des § 21 dieser Verordnung mit der Maß- 
gabe entsprechend anzuwenden, daß nur solche junge Leute zur Prüfung zugelassen werden, 
die bis zum 30. April des betreffenden Jahres das 15. Lebensjahr vollendet haben. 
Die Zengnisse sind nach dem als Anlage 1 beigefügten Vordruck auszufertigen. 
VI. Besondere Prüfungen. 
g 25. 
Wer eine der in § 26 der landesherrlichen Verordnung vom 18. September 1909, die 
Einrichtung der Höheren Lehranstalten betreffend, bezeichneten Prüfungen abzulegen beabsichtigt, 
hat das Gesuch um Zulassung zu einer solchen Prüfung bei dem Unterrichtsministerium 
einzureichen. 
Das Gesuch, das jederzeit eingereicht werden kann, muß die in § 20 Absatz 1 bezeichneten 
Angaben enthalten und außerdem den in Aussicht genommenen Beruf des Bewerbers, die 
hierfür bestehenden Prüfungsvorschriften und den Grad der durch die Prüfung nachzuweisenden 
Schulbildung sowie die in Betracht kommende Anstaltsgattung angeben. 
Dem Gesuch sind die in § 20 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Nachweise beizufügen. 
Die nach Maßgabe des § 20 Absatz 5 zu zahlende Gebühr beträgt 20 &. Hinsichtlich 
eines etwaigen Nachlasses derselben gilt die Bestimmung des § 20 Absatz 6. 
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche; sie ist unter Leitung des Anstalts- 
vorstandes durch Lehrer der betreffenden Klasse vorzunehmen. Dabei ist die Zahl der 
prüfenden Lehrer tunlichst zu beschränken. 
Die Anforderungen sind nach dem Zweck der Prüfung zu bemessen. Im übrigen finden 
die Vorschriften der §§ 7 bis 9 und 12 bis 14 dieser Verordnung sinngemäße Anmendung. 
Den in der Prüfung Bestandenen stellt der Anstaitsleiter hierüber ein Zeugnis nach 
dem auliegenden Muster G aus. 
Nichtbestandene können nur einmal, frühestens nach Umfluß eines halben Jahres, zur 
Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. 
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