Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XX. 421 
Anlage C. 
Gu N 21). 
(Bezeichnung der Anstall.) 
  
Meisezeugnis. 
N. N. (Vor. und Zunamiennnnn . ... 
geborendiiieieie ... 19 m . . .... 
(bei kleineren Orten Angabe des Amtsbezirks, bei auswärtigen auch Kreis und Lndd „ 
(Angabe des Bekennluisse) ...., Sohn des (Stand, Name, Wohnort des Vaters) 
.. ---, hat, ohne Schüler eine (Gymnasiums, Realgymnasiums, Oberrealschule) 
zu sein, um Zulassung zur Reifeprüfung an einer solchen Anstalt nachgesucht. Er wurde 
durch Entschließung des Großherzoglichen Ministeriums des Kultus und Unterrichts vom 
.................... Nr. de . . (ymnasiun, Realgymnasium, Oberrealschule) 
in.................... zur Ablegung der Reifeprüfung zugewiesen und 
hat diese Prüfung bestanden. 
(Liegt der in § 15 Absatz 3 vorgesehene Fall vor, so ist hier der erforderliche Vermerk einzufügen.) 
Sein n sittliches Verhalten ist nach den vorgelegten Nachweisen unbeanstaudet. 
Seine Kenntnisse und Fertigkeiten in den einzelnen Prüfungsgegenstäuden waren: 
Demgemäß wird demselben das 
Rei f ezeugn is (eines Gymnasiums, Realgymnasiums einer Oberrealschuscn 
uit der Gesamtnotete .. zuerkannt. 
....... ,den..ts;".... .19.. 
Der Vorsitzende der Prüfungsbehörde: Großherzogliche Direktion 
(des Gymnasiums) 
(L. S.) (des Realgymnasiums) 
(der Oberrealschule). 
Die Rückseite hat denselben Aufdruck zu erhalten wie Anlage A. 
58.
	        
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