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Anlage 6
(zu § 25).
(Bezeichnung der Anstall.)
Zeugnis.
N. N. (Vor- und Zuname)
geborendn zu- .
(bei kleineren Orten Angabe des Amtsbezirks, bei auswärtigen auch Kreis und Lend. ...........,
welcher sich dem (Studium, Veruf als) .zzu widmen beabsichtigt
und dazu den Nachweis zu erbringen hat, daß e er die Veise u die Klasse eines
„einer Oberrealschule), daß er im Lateinischen den Kenntnisstand der absolvierten Unter-(Ober-#sekunda
eines Realgymmasinms besitzt, ist durch Entschließung des Großherzoglichen Ministeriums des Kultus
und Unterrichts vom . . .. . . Nr. . . .. zum Zywecke dieses Nachweises
de (Gymnuasium, Realgymnasium, Hberrcallduul. nralwrogmmmasm, Realschule) in. «
zur Prüfung zugewiesen worden. Er hat die Prüfung mit der E — Note —
bestanden.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses wird dem Genannten bescheinigt, daß er die Reife für
die Klase eines Gymnasiums (Realgymnasiums, einer Oberrealschule), daß er im Lateinischen den Kenntnis-
stand der absolvierten Unter (Ober sekunda eines Realgymnasiums besitzt.
den ien 19.
Großherzogliche Direktion
(des Gymnasiums)
(des Realgymuasiums)
(der Oberrealschule)
(des Realprogymnasiums)
(der Realschule).
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.