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3. In § 77 Zeile 1 ist hinter dem Worte „Aufbereitungsanstalten“ das Wort „und“
zu streichen, dafür ein Beistrich zu setzen und in Zeile 2 hinter dem Worte „Brüchen“
einzuschalten: „sowie bei Schürfungen.“
Karlsruhe, den 2. Mai 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Jung.
Verordnung.
(Vom 28. April 1913.)
Die Herstellung kohlensanrer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken betreffend.
Auf Grund der §8 120e Absatz 2 und 147 Ziffer 4 der Gewerbeordnung und der
§§ 87a, 944 des Polizeistrafgesetzbuchs wird verordnet, was folgt:
81.
Die nachstehenden Vorschriften erstrecken sich auf alle Anlagen, in denen Getränke —
mit Ausnahme von Schaumwein und Fruchtschaumwein — unter Zusatz von Kohlensäure ge-
werbsmäßig hergestellt werden, sowie auf den gewerbsmäßigen Verkehr mit solchen Getränken.
82.
Zur Herstellung solcher Getränke muß destilliertes Wasser oder Wasser aus öffentlichen
Wasserleitungen verwendet werden, das bis zur Verwendung in sauberen, festverschlossenen Ge—
fäßen aufzubewahren ist. Das Bezirksamt kann undestilliertes Wasser anderer Herkunft zur
Verwendung zulassen, wenn der Unternehmer auf Grund einer örtlichen Besichtigung der Ent—
nahmestelle und einer chemischen und bakteriologischen Untersuchung des Wassers durch geeignete
Sachverständige nachweist, daß das Wasser einwandfrei ist. Die Wiederholung dieses Nach—
weises kann in bestimmten, von dem Bezirksamt festzusetzenden Zeitabschnitten und außerdem
dann gefordert werden, wenn der Verdacht einer Verunreinigung vorliegt.
83.
Die zu verwendende Kohlensäure muß frei von gesundheitsschädigenden Beimengungen
sein; die als Zusätze zu den Getränken benutzten Salze, Säuren u. s. w. müssen rein sein
und, soweit sie im Deutschen Arzueibuch vorkommen, die dort vorgeschriebene chemische Rein-
heit besitzen.
Wird die Kohlensäure von den Mineralwasseranstalten in Entwickelungsapparaten aus
kohlensauren Mineralien und Mineralsäuren hergestellt, so ist sie vor ihrer Verwendung in
geeigneter Weise zu reinigen. Die verwendeten Säuren müssen arsenfrei sein.