Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXI. 431 
84. 
Diejenigen Teile der Apparate zur Herstellung und zum Ausschank der Getränke, die mit 
kohlensäurehaltigem Wasser in Berührung kommen, müssen gegen verdünnte Säuren dauernd 
widerstandsfähig erhalten werden, insbesondere dürfen Kupfer oder dessen Legierungen nur 
verwendet werden, wenn sie stark verzinnt sind. Im übrigen sind die Vorschriften des Reichs- 
gesetzes, betreffend den Verkehr mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 273) maßgebend. 
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Die Räume, in welchen die Getränke hergestellt werden, müssen hell, gut gelüftet und 
sauber gehalten sein, die Apparate müssen so aufgestellt werden, daß sie von allen Seiten be- 
sichtigt werden können. Zu Zwecken, welche die Fabrikation der in diesen Vorschriften genannten 
Getränke nachteilig beeinflussen können, dürfen die Räume nicht benutzt werden. 
Die Flaschen, in denen kohlensaure Getränke abgegeben werden, müssen vor der Füllung 
gründlich gereinigt werden. Die Benutzung von an der Mündung beschädigten Flaschen und 
von Flaschen mit schadhafter Gummidichtung ist untersagt. 
86. 
Alle Apparate zur Herstellung und zum Ausschank der Getränke müssen genügend wider- 
standsfähig gebaut und erhalten werden. Die Festigkeit der Wandungen ist in sinngemäßer 
Anwendung nach den beim Bau von Dampfkesseln geltenden Grundsätzen zu beurteilen. 
Apparate, deren Widerstandsfähigkeit nicht mehr genügend ist, dürfen nicht im Betrieb 
rerhalten werden. 
87. 
Bei Verwendung von flüssiger Kohlensäure müssen die benutzten eisernen Kohlensäure- 
flaschen den Anforderungen der Eisenbahnverkehrsvorschriften für verflüssigte oder verdichtete 
Gase entsprechen. Zwischen jeder Flasche und den daran angeschlossenen Mischgefäßen ist ein 
Druckverminderungsventil oder ein Gasbehälter von mindestens 100 Liter Rauminhalt einzu- 
schalten. Letzterer ist mit Manometer und Sicherheitsventil zu versehen. Werden Druckver- 
minderungsventile verwendet, so muß das Mischgefäß, wenn es über zwei Liter Inhalt hat, 
mit Manometer und Sicherheitsventil ausgerüstet sein. Werden mehrere Mischgefäße an dieselbe 
Kohlensäureleitung angeschlossen, so genügt die Anbringung eines Sicherheitsventils in der 
gemeinschaftlichen Leitung vor den Mischgefäßen, wenn die freie Durchgangsöffnung des Sicher- 
heitsventils dem Querschnitt der gemeinsamen Leitung entspricht. 
Bei Verwendung von Selbstentwicklern für Kohlensäure, die unter Druck stehen, muß das 
Entwickelungsgefäß mit Manometer und Sicherheitsventil versehen sein. Die Manometer an 
den Gasbehältern, Mischgefäßen und Entwicklern müssen einen Kontrollflansch zur Anbringung 
des amtlichen Kontrollmanometers und eine deutliche Marke für den zulässigen höchsten Be- 
triebsdruck des Apparats auf dem Zifferblatte haben. Die Dichtung der Sicherheitsventile
	        
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