Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXVI. 459 
durch gebührenpflichtige Dienstnotiz ersuchen, das Funkentelegramm bei der nächsten Vorbei— 
fahrt des Schiffes zu übermitteln. 
5. Im 8 15 unter VI, erste Zeile, ist statt „Seetelegramme“ zu setzen: 
Semaphortelegramme 
Die Angaben unter a) sind zueersetzen durch: 
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort von Schiffen in See, 
Hinter l) ist in neuer Zeile einzuschalten: 
Als Funkentelegramme sind zugelassen: 
) Funkentelegramme mit vorausbezahlter Antwort. Diese Funkentelegramme tragen 
vor der Adresse die Angabe „Antwort bezahlt“ oder „Rh“, der ein Vermerk über 
den für die Antwort vorausbezahlten Betrag hinzuzufügen ist, z. B. „Antwort 
bezahlt 5,50 “ oder „RP 5,50 —6“. Der an Bord eines Schiffes ausgestellte 
Antwortschein berechtigt, in den Grenzen seines Wertes ein Funkentelegramm an 
eine beliebige Bestimmung bei der Bordstation aufzugeben, die den Schein ausge- 
stellt hat; 
b) Funkentelegramme mit Vergleichung, 
„P) durch Eilboten zu bestellende Funkentelegramme, 
) durch die Post zu bestellende Funkentelegramme, 
e) zu vervielfältigende Funkentelegramme, 
f) Funkentelegramme mit Empfangsanzeige, aber nur, wenn es sich um die Bekannt- 
gabe des Tages und der Stunde handelt, zu welcher die Küstenstation der Bord- 
station das für diese bestimmte Telegramm übermittelt hat, 
9) gebührenpflichtige Dienstnotizen mit Ausnahme derjenigen, die eine Wiederholung 
oder eine Auskunft verlangen. Dagegen sind alle Arten von Dienstnotizen zuge- 
lassen, soweit es sich um die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes 
handelt: . 
ts)dringendeF1111kentelegrannnc,abernur,wenndieBeförderungaufdenLiniench 
Telegraphennetzes in Frage kommt 
6. Im 8 15 unter VII ist „Seetelegramme bei den Semaphor-, Küsten- oder Bord— 
stationen“ zu ersetzen durch: 
Semaphortelegramme bei den Semaphorstationen, der nach einem Schiffe gerichteten 
Funkentelegramme bei den Küstenstationen und der von einem Schiffe herrührenden Funken- 
telegramme bei den Bordstationen 
7. Im § 15 unter XIII ist hinter „Bordgebühr“ in Zeile 6 statt des 
Punktes ein Komma zu setzen und alsdann einzuschalten: 
3. gegebenenfalls die Durchgangsgebühren der vermitteluden Küsten oder Bordstationen 
und die Gebühren für die vom Absender verlangten besonderen Dienstleistungen. 
Die Angabe „800 km“ in dem mit „Das Nähere“ beginnenden Abs. ist 
zueersetzen durch: 
400 Seemeilen
	        
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