Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

460 XXVi. 
Der mit „Im Verkehr“ beginnende Abs. erhält folgende Fassung: 
Die Gesamtgebühr der Funkentelegramme wird vom Absender erhoben. 
. Im § 15 unter XIV ist die Zahl „12°“ zuersetzen durch: 15 
Im § 17 unter II e) sind die Wörter „pfür die zwischen Bordstationen zu 
wechselnden und“ zu streichen. 
10. Im § 24 unter lll ist das Wort „Zusatzabkommen,“ zu streichen. 
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Vorstehende Anderungen treten am 1. Juli 1913 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Bekanntmachung. 
(Vom 8 Juli 1913.) 
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) 
ist am 1. Mai 1913 im Grundbuchbezirk Reichenbach (Amtsgerichtsbezirk Triberg) in Kraft 
getreten. 
Karlsruhe, den 8. Juli 1913. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
Der Ministerialdirektor: 
übsch. 
dans Meyer. 
Verordunng. 
(Vom 10. Juli 1913.) 
Den wahlfreien Lateinunterricht an den Oberrealschulen und Realschulen betreffend. 
Aufgrund des § 41 der landesherrlichen Verordnung vom 18. September 1909, die 
Einrichtung der Höheren Lehranstalten betreffend, — Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXIX 
Seite 153 — wird zum Vollzug der §§ 6 und 11 dieser Verordnung unter Aufhebung der 
Verordnung des vormaligen Großherzoglichen Oberschulrats vom 25. Mai 1907, den fakul- 
tativen Lateinunterricht an den Oberrealschulen betreffend, — Schulverordnungsblatt Nr. IX 
Seite 104 — verordnet, was folgt:
	        
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