Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Wohnsit. 
Urlaub. 
Verplioinns 
gortiidung 
Dienstweg. 
Dienstakten. 
464 XXVII. 
83. 
Lehramtspraktikanten, die an öffentlichen Schulen des Landes beschäftigt sind, haben ihren 
Wohnsitz am Schulorte zu nehmen, wenn nicht das Unterrichtsministerium ihnen das Wohnen 
in einer anderen Gemarkung gestattet. 
84. 
Wenn einem Lehramtspraktikanten zum Zwecke seiner wissenschaftlichen oder Lehrbetätigung 
außerhalb des staatlichen höheren Schuldienstes des Landes längerer Urlaub erteilt wird, hat 
er jeden Wechsel des Aufenthalts oder seiner Beschästigung während des Urlaubs dem Unterrichts. 
ministerium anzuzeigen und sich nach Beendigung des Urlaubs durch Vorlage von Zeugnissen 
über seine Beschäftigung auszuweisen. 
Die beurlaubten Lehramtspraktikanten, die in einem öffentlichen Dienste außerhalb des 
Landes fest angestellt werden, gelten vom Tage ihrer festen Anstellung an als aus dem staat- 
lichen Dienste des Landes ausgeschieden. 
85. 
Die Lehramtspraktikanten haben die Verpflichtung, sich wissenschaftlich und beruflich weiter- 
zubilden und sich mit dem gesamten Schulbetriebe und den das Gebiet des höheren Schulwesens 
berührenden Gesetzen, Verordnungen und Erlassen vertraut zu machen. 
An den vom Unterrichtsministerium oder von der Anstaltsleitung zu ihrer Weiterbildung 
veranstalteten Kursen, Vorträgen und sonstigen Einrichtungen haben sich die Lehramtspraktikanten 
zu beteiligen und die ihnen bei solchen Veranstaltungen aufgetragenen Vorträge und Aus- 
arbeitungen zu übernehmen. 
86. 
Die Lehramtspraktikanten haben alle Eingaben an das Unterrichtsministerium durch Ver— 
mittelung ihrer zunächst vorgesetzten Behörde (§ 2) einzureichen. Diese hat die Eingaben mit 
der etwa erforderlichen Außerung dem Unterrichtsministerium vorzulegen. 
87. 
Für jeden Lehramtspraktikanten werden vom Unterrichtsministerium bei Beginn des Probe— 
jahres Dienstakten angelegt, zu denen fortlaufend alle den Lehramtspraktikanten betreffenden 
Schriftstücke zu nehmen sind. 
Die Dienstakten sind jeweils der dem Lehramtspraktikanten zunächst vorgesetzten Behörde 
(§ 2) zu übersenden, deren Vorstand sie zu verwahren und fortzuführen hat. Gelangen die 
Dienstakten nicht binnen vier Wochen nach Eintritt des Lehramtspraktikanten in den Besitz der 
zunächst vorgesetzten Behörde, so hat diese ihre Übersendung herbeizuführen. 
Wenn ein Lehramtspraktikant den Dienst nur vorübergehend aussetzt, um wieder an die- 
selbe Schule zurückzukehren, so sind die Dienstakten einstweilen zurückzubehalten. 
Scheidet ein Lehramtspraktikant aus einer Schule aus, ohne bei einer anderen badischen 
öffentlichen Schule einzutreten, so sind die Dienstakten dem Unterrichtsministerium vorzulegen.
	        
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