XXX. 479
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 29. Juli 1913.)
Die Vorbildung und Prüfung der mittleren Bibliothekbeamten betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Kultus und Unterrichts und nach Anhörung
Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
81.
Die Befähigung zur Anstellung im mittleren Bibliothekdienst an den beiden Universitäts-
bibliotheken, der Bibliothek der Technischen Hochschule und der Hof= und Landesbibliothek
wird durch eine zweijährige Vorbereitungszeit und eine sich daran auschließende Prüfung
erworben.
82.
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt nur nach Maßgabe des jeweiligen Be—
dürfnisses, zunächst probeweise auf die Dauer von drei Monaten durch den Bibliothekvorstand
und dann auf dessen Vorschlag durch das Unterrichtsministerium.
83.
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst setzt den Nachweis des erfolgreichen Besuchs des
sechsten Jahreskurses eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums (Realprogymnasiums) oder
einer Oberrealschule (Realschule) oder des zehnten Jahreskurses einer höheren Mädchenschule
voraus.
Mit der Anmeldung ist das Schulzeugnis, ein Staatsangehörigkeitsausweis, ein Leumunds-
zeugnis, ein ärztliches Gesundheitszeugnis und ein vom Anwärter selbst geschriebener kurzer
Lebensabriß, aus dem besonders die Tätigkeit des Anwärters nach Entlassung von der Schule
hervorgeht, vorzulegen.
84.
Besucher der Oberrealschule (Realschule) und der höheren Mädchenschule haben die
Keuntnis der lateinischen Sprache soweit nachzuweisen, als sie zur Ubersetzung eines leichten
lateinischen Textes notwendig ist.
85.
Bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst werden Bewerber, die mehrere Jahre in
einer Sortimentsbuchhandlung oder in einem Antiquariat gearbeitet haben, vorzugsweise
berücksichtigt.
71.