Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXX. 479 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 29. Juli 1913.) 
Die Vorbildung und Prüfung der mittleren Bibliothekbeamten betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Kultus und Unterrichts und nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: 
81. 
Die Befähigung zur Anstellung im mittleren Bibliothekdienst an den beiden Universitäts- 
bibliotheken, der Bibliothek der Technischen Hochschule und der Hof= und Landesbibliothek 
wird durch eine zweijährige Vorbereitungszeit und eine sich daran auschließende Prüfung 
erworben. 
82. 
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt nur nach Maßgabe des jeweiligen Be— 
dürfnisses, zunächst probeweise auf die Dauer von drei Monaten durch den Bibliothekvorstand 
und dann auf dessen Vorschlag durch das Unterrichtsministerium. 
83. 
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst setzt den Nachweis des erfolgreichen Besuchs des 
sechsten Jahreskurses eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums (Realprogymnasiums) oder 
einer Oberrealschule (Realschule) oder des zehnten Jahreskurses einer höheren Mädchenschule 
voraus. 
Mit der Anmeldung ist das Schulzeugnis, ein Staatsangehörigkeitsausweis, ein Leumunds- 
zeugnis, ein ärztliches Gesundheitszeugnis und ein vom Anwärter selbst geschriebener kurzer 
Lebensabriß, aus dem besonders die Tätigkeit des Anwärters nach Entlassung von der Schule 
hervorgeht, vorzulegen. 
  
84. 
Besucher der Oberrealschule (Realschule) und der höheren Mädchenschule haben die 
Keuntnis der lateinischen Sprache soweit nachzuweisen, als sie zur Ubersetzung eines leichten 
lateinischen Textes notwendig ist. 
85. 
Bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst werden Bewerber, die mehrere Jahre in 
einer Sortimentsbuchhandlung oder in einem Antiquariat gearbeitet haben, vorzugsweise 
berücksichtigt. 
71.
	        
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