XXX. 481
Landesherrliche Verordnung.
Die Landtagswahlen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir auf Grund des § 2 Absatz 2
des Gesetzes vom 24. August 1904, die Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zur zweiten
Kammer der Ständeversammlung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 362) in
der durch das Gesetz vom 26. September 1912, die Wahl der Landtagsabgeordneten in den
fünf größten Städten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 391) bewirkten Fassung,
beschlossen und verordnen was folgt:
Der § 3 Unserer Verordnung vom 22. Juli 1905, die Landtagswahlen betreffend (Ge-
setzes= und Verordnungsblatt Seite 336) in der durch Unsere Verordnung vom 10. Juli 1909,
die Landtagswahlen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 381) bewirkten Fassung
erhält nachstehende geänderte Fassung:
(Vom 5. August 1913.)
(Zu § 2 Absatz 2 des Wahlkreisgesetzes.)
Die mehr als einen Abgeordneten zur zweiten Kammer wählenden Städte werden nach
Anhörung der Stadträte in nachstehender Weise in besondere Wahlkreise eingeteilt:
I. Freiburg.
18. Wahlkreis (Freiburg-Stadt I.)
Der Stadtteil zwischen der östlichen und nördlichen Gemarkungsgrenze, Roßgäßle, Güter-
bahn, Roßkopfstraße, Eisenbahnlinie Freiburg—SDenzlingen, Friedrichstraße, Kaiserstraße und
Dreisam einschließlich der westlichen Seite des Roßgäßles und der Roßkopfstraße, der südlichen
Seite der Friedrichstraße und der westlichen Seite der Kaiserstraße.
19. Wahlkreis (Freiburg-Stadt 11).
Der Stadtteil zwischen der westlichen Gemarkungsgrenze, Roßgäßle, Güterbahn, Roß-
kopfstraße, Eisenbahnlinie Freiburg-—Denzlingen, Friedrichstraße, Kaiserstraße, Belfortstraße,
Schnewlinstraße und Dreisam einschließlich der südlichen Seite der Belfortstraße, aber ohne
das Roßgäßle, die Roßkopfstraße, Friedrichstraße, Kaiserstraße und Schnewlinstraße.
20. Wahlkreis (Freiburg-Stadt III).
Der Stadtteil südlich der Dreisam und der zwischen Schnewlinstraße, Belfortstraße und
Kaiserstraße gelegene Stadtteil nördlich der Dreisam einschließlich der Schnewlinstraße, aber
ohne die Belfortstraße und Koaiserstraße.