Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXX. 481 
Landesherrliche Verordnung. 
Die Landtagswahlen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir auf Grund des § 2 Absatz 2 
des Gesetzes vom 24. August 1904, die Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zur zweiten 
Kammer der Ständeversammlung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 362) in 
der durch das Gesetz vom 26. September 1912, die Wahl der Landtagsabgeordneten in den 
fünf größten Städten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 391) bewirkten Fassung, 
beschlossen und verordnen was folgt: 
Der § 3 Unserer Verordnung vom 22. Juli 1905, die Landtagswahlen betreffend (Ge- 
setzes= und Verordnungsblatt Seite 336) in der durch Unsere Verordnung vom 10. Juli 1909, 
die Landtagswahlen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 381) bewirkten Fassung 
erhält nachstehende geänderte Fassung: 
(Vom 5. August 1913.) 
(Zu § 2 Absatz 2 des Wahlkreisgesetzes.) 
Die mehr als einen Abgeordneten zur zweiten Kammer wählenden Städte werden nach 
Anhörung der Stadträte in nachstehender Weise in besondere Wahlkreise eingeteilt: 
I. Freiburg. 
18. Wahlkreis (Freiburg-Stadt I.) 
Der Stadtteil zwischen der östlichen und nördlichen Gemarkungsgrenze, Roßgäßle, Güter- 
bahn, Roßkopfstraße, Eisenbahnlinie Freiburg—SDenzlingen, Friedrichstraße, Kaiserstraße und 
Dreisam einschließlich der westlichen Seite des Roßgäßles und der Roßkopfstraße, der südlichen 
Seite der Friedrichstraße und der westlichen Seite der Kaiserstraße. 
19. Wahlkreis (Freiburg-Stadt 11). 
Der Stadtteil zwischen der westlichen Gemarkungsgrenze, Roßgäßle, Güterbahn, Roß- 
kopfstraße, Eisenbahnlinie Freiburg-—Denzlingen, Friedrichstraße, Kaiserstraße, Belfortstraße, 
Schnewlinstraße und Dreisam einschließlich der südlichen Seite der Belfortstraße, aber ohne 
das Roßgäßle, die Roßkopfstraße, Friedrichstraße, Kaiserstraße und Schnewlinstraße. 
20. Wahlkreis (Freiburg-Stadt III). 
Der Stadtteil südlich der Dreisam und der zwischen Schnewlinstraße, Belfortstraße und 
Kaiserstraße gelegene Stadtteil nördlich der Dreisam einschließlich der Schnewlinstraße, aber 
ohne die Belfortstraße und Koaiserstraße.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.