Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

490 XXXIII. 
finden auch bei Erkrankungs- und Todesfällen an spinaler Kinderlähmung (Poliomyelitis 
acuta infantum) Anwendung. 
82. 
Zur Verhütung der Verbreitung dieser Krankheit können für die Dauer der Krankheits- 
gefahr, abgesehen von den in § 10 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung vom 9. Mai 1911, 
die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten betreffend, aufgezählten Absperrungs= und Aufsichts- 
maßregeln, Verkehrsbeschränkungen für das Pflegepersonal im Sinne des § 17 jener Ver- 
ordnung angeordnet werden. 
Die Überführung von an spinaler Kinderlähmung erkrankten Kindern in ein Krankenhaus 
oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum gemäß § 13 Absatz 5 derselben Verordnung 
darf gegen den Willen der Eltern nur bei dringender Gefahr der Weiterverbreitung der 
Krankheit angeordnet werden. 
§ 3. 
Die Anlage I zu der Verordnung vom 9. Mai 1911, die Bekämpfung übertragbarer 
Krankheiten betreffend, erhält im Eingang folgenden Zusatz: „23. Spinale Kinderlähmung 
(Polionyelitis acuta infantum)"“. 
Karlsruhe, den 30. August 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. V. 
Weingärtner. Eberl 
Eberle. 
  
Druck und Verlag von Malsch 3 Vogel in Karleruhe.
	        
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