Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

502 XXXVI. 
(2) Zu weitergehender Stundung ist in den Fällen des vorigen Absatzes die Zoll= und 
Steuerdirektion zuständig. 
8 8 (zu 8 141 der AB). 
Die Erhebung der Stempelabgabe für ausländische Kraftfahrzeuge unterbleibt bei Be- 
nützung der Straßenstrecken: 
Merishausen——Schlauch—Bargen, Thaingen—Bietingen—Gottmadingen Ram- 
sen, Schaffhausen —Büsingen—Dörflingen oder Gailingen, Dörflingen—Gailingen. 
Ramsen und den südlich von letzterer Straße gelegenen Straßenstrecken, 
sofern die Kraftfahrzeuge diese Strecken ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt zurück- 
legen. Die Zoll= und Steuerdirektion ist ermächtigt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen 
zu treffen. 
§ 9 (GZu § 149 der A). 
(1) Soll ein ausländisches Kraftfahrzeug, das nur zur Ausbesserung in einer inländischen 
Gewerbsanstalt oder zur Schaustellung auf einer inländischen öffentlichen Ausstellung eingeht, 
unter Benützung seiner eigenen Triebkraft nach dem Ausbesserungs= oder Ausstellungsort und 
von da zurückgefahren werden, ohne daß eine Stempelabgabe erhoben wird, so hat der Führer 
des Kraftfahrzeugs bei der nächsten zur polizeilichen Kennzeichnung zuständigen Amtsstelle 
einen Zollvormerkschein zu erwirken und die Stempelabgabe für den in Betracht kommenden 
Zeitraum sicherzustellen. Während der Fahrt hat der Führer des Kraftfahrzeugs den Vor- 
merkschein mit sich zu führen und den Polizei-, Steuer= und Zollbeamten auf Verlangen vor- 
zuzeigen. Bei der Erledigung der Vormerkung hat der Führer des Kraftfahrzeugs der Zoll- 
stelle eine Bescheinigung der Gewerbsanstalt oder Ausstellung über die Zeit der Aufnahme 
und Abgabe des Kraftfahrzeugs und bei Einbringung des Kraftfahrzeugs zur Ausbesserung 
eine Bescheinigung der Gewerbsanstalt über die Art der Ausbesserung vorzulegen. Ergeben 
sich bei der Prüsung des Kraftfahrzeugs und des Vormerkscheins sowie der Bescheinigung 
keine Anstände, so wird die Sicherheit freigegeben. 
(2) Ist ein ausländisches Kraftfahrzeug, für das eine Steuerkarte nach Tarifnummer 8b 
gelöst war, während seines Aufenthaltes im Inlande zur Ausbesserung in eine inländische Ge- 
werbsanstalt verbracht oder in einer inländischen Ausstellung zur Schau gestellt worden, so 
wird die Zeit, während der sich das Fahrzeug in der Anstalt oder Ausstellung befindet, in 
die Tage des inländischen Aufenthalts nicht eingerechnet, wenn der Inhaber gleich nach der 
Einlieferung des Fahrzeugs in die Anstalt oder Ausstellung und später vor dem Rückempfang 
der Zollstelle oder Steuereinnehmerei am Sitze der Gewerbsanstalt oder Ausstellung die Steuer- 
karte und eine Bestätigung der Gewerbsanstalt oder Ausstellung über die Aufnahme und eine 
solche über die Abgabe des Fahrzeugs vorlegt und sich darnach die Karte richtig stellen läßt. 
§ 10 (zu § 165 der AB). 
Die in Tarifnummer 11 bezeichnete Abgabe wird bis auf weiteres im Wege der Bar- 
zahlung erhoben. Die Behörden und Beamten haben nach näherer Weisung der Zoll= und
	        
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