XXXVI. 503
Steuerdirektion die von ihnen festgesetzten Stempelbeträge durch die Stenerstellen vereinnahmen
zu lassen.
§* 11 (zu §§ 216, 223 und 224 der A).
(1) Mit der Prüfung des Reichsstempelwesens werden die der Zoll= und Steuerdirektion
zugeteilten Prüfungsbeamten betraut.
(2) Die Prüfungsbeamten haben die über die Prüfung gemachten Aufzeichnungen der
Zoll= und Stenerdirektion vorzulegen, die über die weitere Verfolgung der nicht kurzer Hand
erledigten Erinnerungen, insbesondere wegen Nacherhebung der Fehlbeträge und wegen Ein-
leitung des Strafverfahreus die erforderlichen Anordnungen trifft.
(3) Der Jahresbericht des Prüfungsbeamten ist dem Finanzministerium auf 1. Juni des
auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
(4) Die Prüfungsverhandlungen werden bei der Zoll= und Steuerdirektion nach deren
näheren Anordnung aupbewahrt.
* 12 (zu §§ 227 und 2300 der AB).
Das Einnahmebuch ist nach dem im Muster 39 der An gegebenen Vorbilde zu führen.
Die nur mit dem Verkaufe von Marken befaßten Stellen haben ein besonderes Einnahme-
buch nach Weisung der Zoll= und Steuerdirektion zu führen. Die Zoll= und Stenerdirektion
bestimmt auch die Form des Stempelzeichenbuches.
13.
Die Zoll= und Steuerdirektion ist ermächtigt, weitere Vollzugsvorschriften zu erlassen.
Karlsruhe, den 27. September 1913.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Rheinboldt. Hr. Bund
r. Bund.
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