Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

J. 33 
Anlage III 
Gu 8 25). 
Gemeinde: Ort: 
Friedenweiler. 
Abgangs-NMachweis. 
Das unter Hausnummer 31 zur Feuerversicherung eingeschätzte Gebände des Johann Rogg: 
b. Stallung und Schopf, Versicherungsumm 15000 t 
ist im Laufe des Jahres 1914 wegen Baufälligkeit abgebrochen worden. Da der Eigentümer nicht 
beabsichtigt, dasselbe wieder herzustellen, so ist die Versicherungssumme mit Wirkung vom 1. Jannar 
1915 an im Feuerversicherungsbuch abzuschreiben. 
Oder: 
Das unter Hausnummer 50 zur Feuerversicherung eingeschätzte Wohnhaus der Stefan Benz Witwe 
mit einer Versicherungssumme ddddndn 1300 4 
ist am 25. November 1911 abgebrannt, und die Eigentümerin mit Verfügung Großherzoglichen Bezirks- 
amts vom 13. Februar 1914 Nr. 1 434 von der Verpflichtung zum Wiederaufbau entbunden worden. 
Die Versicherungssumme ist deshalb mit Wirkung vom 1. Januar 1915 an im Feuerversicherungs- 
buch abzuschreiben. 
Friedenweiler, den 20. November 1914. 
Die Bauschätzer: Der Bürgermeister: 
Der Gebäudeeigentümer: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 19138. 5
	        
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