XXXVIII.
Bekanntmachung.
(Vom 6. Oktober 1913.)
Viehzählung betreffend.
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Dezember 1912 (Zentralblatt für
das Deutsche Reich Seite 855) hat der Bundesrat beschlossen, den nachstehenden „Bestimmungen
für die Vornahme kleiner Viehzählungen“ die Zustimmung zu erteilen.
Mit diesen Zählungen werden die gemäß § 10 der Verordnung vom 29. Jannar 1897,
betreffend die Haltung der Zuchtfarren, Zuchteber und Ziegenböcke (Gesetzes= und Verordnungs-
Blatt Seite 37), vorzunehmenden Erhebungen verbunden.
Das Großherzogliche Statistische Landesamt ist mit dem Vollzug beauftragt.
Karlsruhe, den 6. Oktober 1913.
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Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Wiener.
Dr. Straub.
Bestimmungen für die Vornahme kleiner Viehzählungen.
In allen Jahren, in denen eine Viehzählung erweiterten Umfanges (sogenannte große
Viehzählung) nicht stattfindet, sollen Viehzählungen kleineren Umfanges (sogenannte
kleine Viehzählungen) stattfinden.
Die Zählungen stellen den Viehstand in dem aus beiliegendem Erhebungsmuster ersicht-
lichen Umfang fest. Den Bundesregierungen bleibt überlassen, von der Zählung der
Pferde (Ziffer 1 des Erhebungsmusters) abzusehen.
Die Zählungen finden am 1. Dezember statt; fällt dieser auf einen Sonn= oder
Feiertag, am nächstfolgenden Werktag.
Nach beiliegendem Zusammenstellungsmuster ist dem Kaiserlichen Statistischen Amte
eine vorläufige Ubersicht der Zählungsergebnisse nebst den von den Bundesstaaten
erlassenen Ausführungsvorschriften bis zum 15. Februar, die endgültige Zusammen-
stellung bis zum 15. August des auf die Zählung folgenden Jahres einzusenden.