Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXXVIII. 515 
Aulage 1. 
Erhebungsmuster. 
Viehzählung im Deutschen Reiche am 1. Dezember 19. 
Staat: 
Bezirk: 
Gemeinde: 
Anzugeben ist die Zahl des in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 19. 
im räumlichen Verfügungsbereich einer Haushaltung (sei es auf dem Gehäfte selbst in Haus, 
Stall, Scheune, Schuppen, Hof und Garten, sei es in Außenwerken oder auf Wiese, Weide, 
Feld u. s. w.) vorhandenen Viehes nach den unten bezeichneten Gattungen und Abteilungen. 
Dabei ist gleichgültig, wer Eigentümer des Viehes ist; auf längere Zeit eingestelltes Vieh 
wird wie eigenes behandelt. Viehstücke, die vorübergehend (auf Reisen, Fuhren u. s. w.) ab- 
wesend sind, sowie Viehstücke, die im Laufe des 1. Dezember verkauft werden, sind mit 
aufzuzeichnen. Dagegen ist Vieh, das im Laufe des Zähltags erst gekauft wird oder das nur 
zufällig und vorübergehend anwesend ist, nicht mitzuzählen. 
Schlächter (Metzger) und Händler haben auch das bei ihnen stehende oder im Laufe des 
Zähltags eintreffende und in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember auf dem Trans- 
porte gewesene, zum Schlachten oder Verkaufe bestimmte Vieh aufzuführen, sofern es nicht 
etwa erst am Zähltag gekauft wird. 
Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, in der sie sich auf Weide oder in 
Fütterung, wenn auch nur vorübergehend, befinden, und zwar bei der Haushaltung desjenigen, 
in dessen Obhut oder Pflege sie stehen, auch wenn es nicht der Eigentümer ist. 
In der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 19 sind vorhanden gewesen: 
I. Pferde: 
1. Unter 3 Jahren alt (einschließlich Fohlen) 
2. 3 bis 4 Jahre alt 
3. 1 Jahre alt und älter 
Anzahl 
Gesamtzahl (Summe zu l)
	        
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