Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

522 XXXIX. 
wegen der Frist gilt das in Artikel II Verordnete. Im Falle des rechtzeitigen Widerspruches 
hat ein Schiedsgericht über den Antrag auf Löschung zu entscheiden; die Löschung erfolgt als- 
dann nach Vorlage des Urteils des Schiedsgerichtes. 
V. 
Das Schiedsgericht besteht im Falle des Artikel IV Absatz 2 Sat 3 aus 3 Mitgliedern 
des deutschen hohen vormals reichsständischen Adels. Auch Mitglieder des Fürstlichen Hauses 
Fürstenberg dürfen Schiedsrichter sein. Je ein Schiedsrichter ist vom Haupt des Fürstlichen 
Hauses Fürstenberg und von dem widersprechenden Agnaten zu ernennen. Erfolgt die Er- 
neunung durch den widersprechenden Agnaten nicht innerhalb 2 Wochen vom Tage des Eingangs 
des Widerspruches bei Fürstlicher Kammer, so hat die Fürstliche Kammer an Stelle des wider- 
sprechenden Agnaten das Recht, einen Schiedsrichter zu bestellen. Die beiden Schiedsrichter 
wählen einen Obmann. Werden sie nicht innerhalb 2 Wochen von Ernennung des letzt- 
ernannten Schiedsrichters an über den Obmann einig, so soll das Großherzoglich Badische 
Justizministerium um die Ernennung des Obmanns ersucht werden. 
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Deutschen Zivilprozeß-Ordnung über Schieds- 
gerichtsverfahren. 
Als zuständiges Gericht im Sinne des § 1045 der Deutschen Zivilprozeß-Ordnung gilt 
das Landgericht Konstanz. vr 
Eine Abschrift des Agnatenverzeichnisses ist beim Großherzoglich Badischen Justizministerium 
niederzulegen. Alljährlich im Januar hat die Fürstliche Kammer dem Großherzoglich Badischen 
Justizministerium die eingetretenen Veränderungen des Verzeichnisses mitzuteilen. 
VII. 
Das Verzeichnis kann von Jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse glaub— 
haft macht. Wird die Einsicht von der Fürstlichen Kammer verweigert, so entscheidet auf 
Beschwerde das Großherzoglich Badische Justizministerium endgiltig. 
Gegeben zu Donaueschingen, den 22. Februar 1913. 
gez. Max Egon Fürst zu Fürstenberg. 
Als Agnat des Fürstlichen Hauses Fürstenberg erteile ich meine Zustimmung zu vor- 
stehendem Hausgesetz. 
Berlin, den 10. März 1913. 
gez Karl Egon Erbprinz zu Fürstenberg. 
Als Pfleger für die minderjährigen Agnaten des Fürstlichen Hauses Fürstenberg, Ihre 
Durchlauchten die Prinzen Maximilian Egon zu Fürstenberg und Friedrich Eduard zu Fürsten 
berg, erteile ich die Zustimmung zu vorstehendem Hausgesetz. 
Berlin, den 10. März 1913. 
gez. Chr. Kraft Fürst zu Hohenlohe.
	        
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