Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXXIX. 523 
Als Agnat des Fürstlichen Hauses Fürstenberg und zugleich als gesetzlicher Vertreter 
meines am 10. Juni 1903 zu Brüssel geborenen Sohnes Tassilo Egon Prinz zu Fürstenberg 
erteile ich die Zustimmung zu vorstehendem Hausgesetze. 
Bukarest, den 17. März 1913. 
gez. Karl Emil Prinz zu Fürstenberg 
K. u K. Gesandter. 
Als Agnat des Fürstlichen Hauses Fürstenberg erteile ich meine Zustimmung zu vor- 
stehendem Hausgesetz. 
Wien, den 18. März 1913. 
gez. Eduard Egon Landgraf Fürstenberg. 
Als Agnat des Fürstlichen Hauses Fürstenberg erteile ich meine Zustimmung zu dem 
vorstehenden Hausgesetze. 
Athen, den 18. März 1913. 
gez. Emil Egon Prinz zu Fürstenberg. 
Bekanntmachung. 
(Vom 14. Oktober 1913.) 
Die Ordnung der Prüfungen an den Höheren Lehraustalten betreffend. 
Im Einverständnis mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und 
des Auswärtigen wird bestimmt, daß Absatz 1 des Aufdrucks auf der Rückseite der Reife- 
zeugnisse — Verordnung vom 21. April 1913 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913 Nr. XN 
Seite 418) — künftig zu lauten hat: 
Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben, um zur Staatsprüfung zugelassen zu 
werden, den Nachweis zu erbringen, daß sie zu ihrer allgemeinen wissenschaftlichen Ausbildung 
in einem jeden der drei ersten Semester wenigstens je eine mindestens vier Stunden in der 
Woche betragende Vorlesung aus dem Lehrkreis der philosophischen oder naturwissenschaftlich- 
mathematischen Fakultät mit Fleiß gehört haben. 
Karlsruhe, den 14. Oktober 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Pahl.
	        
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