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Bekanntmachung.
(Vom 16. Oktober 1913.)
Die Ein= und Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der Schweiz betreffend.
Wegen weiterer Ausbreitung der Maul= und Klauenseuche werden die mit Bekanntmachung
vom 15. September 1913 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 494) gegenüber dem schweizer-
ischen Bezirk Schleitheim erlassenen Verbote nunmehr gegenüber dem ganzen Kanton Schaff-
hausen in Kraft gesetzt. Hiernach ist die Einfuhr von frischem Fleisch, roher Milch, frischen
Häuten und Klauen, von Dünger sowie von Heu, Stroh und anderen Futtermitteln aus dem
Kanton Schaffhausen, ferner der kleine Grenzverkehr mit Klauenvieh aus dem genannten
Kanton und aus den Bezirken Waldshut, Bonndorf, Engen und Konstanz bis auf weiteres
verboten.
Karlsruhe, den 16. Oktober 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Eberle.
Verordnung.
(Vom 14. Oktober 1913.)
Die elektrische Straßenbahn in Karlsruhe betreffend.
Der § 6 Absatz 1 d der Betriebsordnung für die elektrische Straßenbahn in Karleruhe
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1900 Nr. XV Seite 541) erhält folgende geänderte Fassung:
„l. auf allen übrigen Straßen der Stadt Karlsruhe (nebst Vororten) und Durlach
12 km in der Stunde nicht überschreiten.“
Karlsruhe, den 14. Oktober 1913.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Rheinboldt. Junghans
Jumäü »
Druck und Verlag von Masch & Vogei in Karlsruhe.