540 XLI.
Verordnung.
(Vom 3. November 1913.)
Die Abänderung der Vollzugsverordnung zum Jagdgesetz betreffend.
Die §8 49a und 49b der Verordnung vom 6. November 1886, den Vollzug des Jagd-
gesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 487), in der durch die Verordnung
vom 18. März 1904 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 61) bewirkten Fassung erhalten
nachstehende geänderte Fassung:
iiei
Den Besitzern entsprechend eingerichteter Kühlhallen ist gestattet, auch während der in § 49
dieser Verordnung bezeichneten Zeit Wild, das vor der Schonzeit erlegt oder vor dem 15. Tage
der Schonzeit aus dem Gebiete anderer Staaten eingeführt worden ist, jedoch — vorbehaltlich
der in Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen — nur in ganzen Stücken, aus der Kühlhalle zu
versenden, darin auszustellen, feilzubieten oder zu verkaufen. Ferner ist der Ankauf des aus
solchen Kühlhallen bezogenen Wildes zum Zwecke der Wiederveräußerung und der Wieder-
verkauf desselben gestattet. Der Wiederverkauf darf jedoch, abgesehen von der Verabreichung
in Wirtschaften und den in Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen, gleichfalls nur in ganzen
Stücken erfolgen.
Zum Zwecke des Ausweises über die Herkunft solchen Wildes ist der jeweils am 15. Tage
der für eine Wildart geltenden Schonzeit in der Kühlhalle vorhandene Bestand dieser Wildart
von der Ortspolizeibehörde festzustellen und jedes Stück Wild kenntlich zu machen. Die Hasen
sind durch Anbringen einer Plombe an der Sehne eines Hinterlaufs zu kennzeichnen; derartig
gekennzeichnete Hasen dürfen ohne Fell, im übrigen aber nur unzerlegt vertrieben werden.
Reh-, Dam= und Rotwild ist in gleicher Weise zu kennzeichnen; auch können 5 Plomben, je
eine an der Sehne des Vorder= und Hinterlaufs und eine an einer Rippe des Rückens, ange-
bracht werden; die plombierten Wildteile dürfen einzeln vertrieben und versendet werden. Das
zu schonende Wildgeflügel ist durch Anbringen einer Plombe an einem Flügel oder in der
Weise zu kennzeichnen, daß ein Draht durch die Nasenlöcher gezogen und plombiert wird.
Die Plomben tragen auf der einen Seite das Siegel der Gemeinde, in deren Gemarkung
die Kühlhalle liegt, in den Städten mit Staatspolizei das Siegel des Bezirksamts, auf der
anderen Seite den Namen des Besitzers der Kühlhalle, in der das Wild lagert.
Von der Inbetriebnahme einer solchen Kühlhalle ist seitens des Besitzers derselben dem
Bezirksamte Anzeige zu erstatten. Das Bezirksamt kann während der Schonzeit jederzeit von
dem in der Kühlhalle vorhandenen Bestand an Wild und den Geschäftsbüchern über den Wild-
verkauf Einsicht nehmen lassen; auch können die Lagerbestände der Kühlhalle von Zeit zu Zeit
durch den Bezirkstierarzt einer Besichtigung unterzogen werden.
Die durch diese Besichtigungen sowie durch die Feststellung und Kenntlichmachung des
Wildbestandes erwachsenden Kosten sind von dem Besitzer der Kühlhalle zu tragen; dieser hat
auch Draht und die zur Plombierung erforderlichen Metallstücke bereitzustellen und die Kosten
der von der Ortspolizeibehörde zu verwahrenden Plombierzange zu tragen.