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A. Mitgliederverzeichnis.
8 2. In ein allgemeines Mitgliederverzeichnis sind sämtliche Mitglieder mit Ausnahme
der in §§ 3 bis 5 dieser Bestimmungen genannten unter Angabe von Geschlecht, Beruf und
Geburtstag einzutragen. Als Beruf gilt nicht der erlernte Beruf, sondern die tatsächliche
Beschäftigung, welche die Mitgliedschaft begründet.
Das Mitgliederverzeichnis hat außerdem zu enthalten
1. a. für jedes versicherungspflichtige Mitglied den Tag des Beginns der Mitglied-
schaft (§§ 306, 307, 308), bei Orts-, Land= und Innungskrankenkassen den
Namen des Arbeitgebers, außerdem den Tag, an welchem das Mitglied die
Mitgliedschaft freiwillig fortsetzt,
b. für jedes versicherungsberechtigte Mitglied den Tag des Beitritts zur Kasse (8 310),
den Tag des Ausscheidens,
3. die Höhe des Wochenbeitrags, die für die Berechnung des Beitrags und der Leistungen
maßgebende Lohnstufe (Mitgliederklasse) sowie die sonstigen Angaben, die satzungsgemäß
zur Berechnung des Beitrags erforderlich sind (§ 318), insbesondere bei Kranken-
kassen, bei denen die Höhe der Beiträge nach den Erwerbszweigen und Berufsarten
der Versicherten abgestuft ist (§ 384), die Zugehörigkeit der Mitglieder zu den ein-
zelnen Beitragsklassen,
für jedes versicherungsberechtigte Mitglied bei der Aufnahme die Höhe des jährlichen
Gesamteinkommens (88 176, 178, § 314 Absatz 2).
3.Besondere Mitgliederverzeichnisse sind zu führen
.für Versicherte, deren Grundlohn abweichend vom regelmäßigen Grundlohn der Kasse
bestimmt ist (88§ 181, 245, § 423 Absatz 3), sowie
b. für Versicherungsberechtigte, die nur Anspruch auf herabgesetzte Leistungen haben (8 215).
§ 4. Orts= und Landkrankenkassen haben außerdem noch besondere nach Buchstabenfolge
geordnete Mitgliederverzeichnisse zu führen
. für die unständig Beschäftigten (§ 442),
b. für die Hausgewerbtreibenden und ihre hausgewerblich Beschäftigten (8 468).
Das Mitgliederverzeichnis für die zu b bezeichneten Versicherten muß neben den allgemeinen
Angaben auch solche enthalten, welche über den Namen und Betriebssitz (§ 473) des Auftrag-
gebers sowie über den Betrag des Entgelts (§§ 470, 4741) Auskunft geben.
§ 5. Versicherte, die im Wandergewerbbetriebe beschäftigt sind, sind ihrer Zahl nach
(§ 459) in ein besonderes Verzeichnis einzutragen, das auch Angaben über den Namen des
Arbeitgebers, die Höhe des Grundlohns und des Wochenbeitrags (88 461, 462) enthalten muß.
§ 6. In einer besonderen Spalte (Bemerkungen) sind die erforderlichen Erläuterungen
zu geben
a. bei Versicherten, die abweichend von den allgemeinen Bestimmungen der Kasse über
die Höhe der Beiträge und Kassenleistungen unter Zahlung entsprechend abgeänderter
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Die Paragraphenzahlen beziehen sich auf die Reichsversicherungsordnung.