Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XLII. 545 
Beiträge auf Mehr= oder Minderleistungen Anspruch haben (§ 384 Absatz 2, 3, 
§§ 420, 421, § 423 Absatz 1, 2, § 425, § 417 Absatz 3, 8§ 462, 468, 478), 
desgleichen 
b. bei Versicherten, die gemäß § 296, § 150 Absatz 1 besondere Zuschläge zu den 
allgemeinen Beiträgen der Kasse zu zahlen haben. 
§ 7. Statt eines Mitgliederverzeichnisses können auch eine Hebeliste (Konten für Arbeit- 
geber), eine Liste über den Zu- und Abgang oder getrennte Bücher über den Zu= und Abgang 
geführt werden, wenn die Listen oder Bücher die in den vorstehenden Bestimmungen geforderten 
Angaben enthalten. 
B. Krankeubuch. 
§ 8. In das Krankenbuch ist jeder angemeldete, mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Er- 
krankungsfall (Krankheitsfall) und jeder zu entschädigende Sterbefall einzutragen. 
Aus dem Krankenbuche muß der Beruf des Kranken, die Art und der Beginn der Krank- 
heit, die Dauer der gewährten Krankenhilfe und bei Sterbefällen der Todestag zu ersehen sein. 
§ 9. Das Krankenbuch muß Angaben über die Lohnstufe (Mitgliederklasse) enthalten, nach 
der für jeden Krankheits= und Sterbefall die Leistungen bemessen sind; es soll ferner Auskunft 
über den Betrag geben, der für jeden Krankheits= und Sterbefall gezahlt worden ist. 
§ 10. Kürzungen an den Barleistungen auf Grund des § 185 Absatz 2 und der § 189, 
* 196 Absatz 1, 2 sind besonders nachzuweisen, ebenso Erstattungen von Leistungen der Kasse 
(§§ 197, 222, 420, 576, § 944 Absatz 2, § 1083, § 1089 Absatz 2, § 1091 Absatz 2, 
§8 1501 ff., § 1519). 
§ 11. Für Versicherte, deren Grundlohn abweichend vom regelmäßigen Grundlohn der 
Kasse bestimmt ist (§§ 181, 245, § 423 Absatz 3), sowie für die unständig Beschäftigten 
(§ 450 Absatz 3), für die Hausgewerbtreibenden und ihre hausgewerblich Beschäftigten und 
für die versicherungsberechtigten Mitglieder mit Anspruch auf Minderleistungen sind die Krank- 
heitsfälle und die durch sie bedingten Zahlungen gesondert zu buchen. 
§ 12. Im übrigen ist das Krankenbuch nach Maßgabe des Einnahme= und Ausgabebuchs 
und der „Nachweisung der entschädigten Fälle von Kranken= und Wochenhilfe und der ent- 
schädigten Sterbefälle“ (Muster 4) einzurichten. Die Eintragungen müssen mit den bezüglichen 
Eintragungen im Krankenbuch übereinstimmen. Statt eines Krankenbuchs oder neben ihm 
können auch getrennte Krankenbücher (getrennt für Mitglieder und für Angehörige), ein be- 
sonderes Ausgabebuch für das Krankengeld und Belegbücher als Beibücher zum Hauptausgabe- 
buche geführt werden, wenn die Bücher die in den vorstehenden Bestimmungen geforderten 
Angaben enthalten. 
C. Nachweisung der für die Kasse tätigen Arzte u. s. w. 
§ 13. Die Nachweisung der für die Kasse tätigen Arzte, Spezialärzte, Zahnärzte, Zahn- 
techniker, Apothekenbesitzer und verwalter und anderen solchen Personen, welche Arzneimittel 
feilhalten, muß die in der „Nachweisung der Art und Höhe des Entgelts für ärztliche Leistungen“ 
(Muster 5) geforderten Angaben ersehen lassen. 
84.
	        
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