Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XLII. 563 
Nachweisung? 
der Mitglieder und der im Jahre 19 eingegangenen Beiträge. 
  
  
  
Mitglieder Beiträge der 
versicherungspflichtigen 8 usab 
duch davon waren versicherungs- Mitalieder, und zyuar vor- beitrage 
schnittliche « sicherungs- für 
Zahl Beilragsteile der berechtigten Familien- 
im — Mitglieder ver- 
Geschät. Ver- Arbeit- Meriwich, sicherung 
9 pflichtige berechtigte sicherten geber 
Mb elb I 
  
männlich 
weiblich 
  
  
  
  
*) Die Nachweisung ist jür alle Mitglieder auiszustellen. Außerdem ist für die im Haus- 
gewerbe Beschäftigten, für die unständig Beschäftigten und für solche Mitglieder, für welche 
nach 8 181 der Reichsversicherungsorduung eine gesonderte Buchung der Beiträge und Leist- 
ungen vorgeschrieben ist, je eine besondere Nachweisung aufzustellen. Auf jeder dieser Nach- 
weisungen sind Name, Art und Sit# der Kasse nochmals anzugeben.
	        
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