Nr. XLIII. ö6s
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 22. November 1913.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Wehrbeitragsgesetzes betreffend.
Verordnung.
(Vom 20. November 1913.)
Den Vollzug des Wehrbeitragsgesetzes betreffend.
Zum Vollzug des Wehrbeitragsgesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichsgesetzblatt Seite 505)
und der hierzu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen (siehe Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 8. November 1913, Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 55)
wird auf Grund der landesherrlichen Verordnung vom 9. Oktober 1913 und, soweit erforderlich,
im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern, verordnet:
81.
Für die Veranlagung des Wehrbeitrags zuständig (Veranlagungsbehörden) sind die
Steuerkommissäre.
Oberbehörde ist die Zoll- und Steuerdirektion.
82.
Der Wehrbeitrag ist in der Regel an die Kasse der Bezirkssteuerstelle zu entrichten, die
für die Gemeinde zuständig ist, in welcher der Beitragspflichtige zu veranlagen ist. Der Zoll—
und Steuerdirektion bleibt es vorbehalten, anzuordnen, daß in bestimmten Fällen der Wehr-
beitrag an eine andere als die ebengenannte Bezirkskasse oder an eine Steuereinnehmerei
entrichtet wird. Die im einzelnen Falle zuständige Kasse ist dem Beitragspflichtigen im Ver-
anlagungsbescheid bekannt zu geben.
Alle Kosten, die durch die Einzahlung entstehen, trägt der Beitragspflichtige.
§ 3.
Die Gemeinden haben bei der Veranlagung des Wehrbeitrags insbesondere in folgenden
Fällen mitzuwirken:
A. die Gemeindebehörden haben die öffentlichen Aufforderungen zur Abgabe der Vermögens-
erklärungen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und die nötigen Zustellungen
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