Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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S. 
—1 
XLIII. 
87. 
Gleichzeitig mit der öffentlichen Aufforderung werden alle in die Wehrbeitragslisten auf- 
genommenen Personen — gleichviel, ob sie nach § 36 Absatz 1 oder nach § 36 Absatz 2 des 
Gesetzes zur Abgabe einer Vermögenserklärung verpflichtet sind — durch ein besonderes 
Schreiben unter Anschluß eines Abdrucks der öffentlichen Aufforderung und eines Vordrucks 
für die Erklärung aufgefordert, eine Vermögenserklärung binnen der in § 6 Absatz 1 bezeich- 
neten Frist abzugeben. 
Die in § 36 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Personen werden dadurch, daß diese be- 
sondere Aufforderung unterbleibt, von der gesetzlichen Erklärungspflicht nicht befreit. 
88. 
Die Vermögenserklärung kann auch mündlich beim Steuerkommissär abgegeben werden. 
Dieser trägt die Angaben in einen Vordruck ein und unterzeichnet ihn mit dem Beitragspflichtigen. 
Das in Nutznießung (Nießbrauch) stehende Vermögen ist vom Eigentümer anzumelden. 
Wenn sich daher der Beitragspflichtige in seiner Vermögenserklärung bezüglich seines Liegen- 
schaftsvermögens auf den Inhalt seiner Grund= und Häusersteuerzettel bezieht und in diesen 
Steuerzetteln Liegenschaften enthalten sind, die ihm nicht eigentümlich gehören, sondern nur in 
seiner Nutznießung stehen, so muß er dies bei der Abgabe seiner Erklärung ausdrücklich be- 
merken und diese Liegenschaften und ihre Eigentümer besonders bezeichnen. 
89. 
Geldstrafen auf Grund von § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 2 und § 42 Absatz 4 des Gesetzes 
auszusprechen, ist der Stenerkommissär zuständig. Für das Verfahren ist die Verordnung 
vom 25. Oktober 1879, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 789, sinngemäß anzuwenden. 
810. 
Wenn der Steuerkommissär bei Prüfung einer Vermögenserklärung weitere Ermittelungen 
für nötig hält, die sich auf dem in § 3 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Weg nicht erledigen 
lassen, so hat er das Recht, über seine Zweifel den Schatzungsrat zu hören und etwa nötige 
Schätzungen durch ihn vornehmen zu lassen. 
§ 11. 
Als letztes Wirtschafts= oder Rechnungsjahr gilt das Jahr, dessen Rechnungsabschluß bei 
der Abgabe der Vermögenserklärung (vergleiche § 6) endgiltig festgestellt ist. 
12. 
Für die Berechnung des Wehrbeitrags vom Einkommen ist das für das Jahr 1914 ver- 
anlagte Einkommen maßgebend. 
Zu 8 16 
WbAB. 
Zu 8 19 
WbAB. 
Zu 8.20 
WbAB. 
Zu 8 21 
WbAB. 
Zu § 23 
WbAB. 
Zu FW 41 
W B.
	        
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