Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

572 XLIV. 
stündige ununterbrochene ist. Ist durch ein mehrtägiges Geschäft auswärtiges Ubernachten 
bedingt, so kann für jede auswärts zugebrachte Nacht ein weiterer Zuschlag von 3 % bean- 
sprucht werden. 
Gegeben zu Badenweiler, den 21. Oktober 1913. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman. 
Verordnung. 
(Vom 1 Dezember 1913.) 
Die Ersatzleistungen der Gemeinden und Grundeigentümer für die Arbeiten der Bezirksgeometer betreffend. 
Die Verordnung obigen Betreffs vom 30. Mai 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 394) wird im Einverständnis mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der 
Justiz und des Auswärtigen abgeändert, wie folgt: 
1. die in § 1 bestimmten Tagesgebühren von 6 und 9 & werden erhöht 
bei Zimmerarbeiten am Wohnort des Bezirksgeometers auf 9 4 
im übrigen aafffffff. .. 12 „ 
2. die in § 2 bestimmten Tagesgebühren von 9 und 12 4 werden erhöht 
bei Zimmerarbeiten am Wohnort des Bezirksgeometers auf 12 „ 
im übrigen auf .. . . . ... 16 „ 
Karlsruhe, den 1. Dezember 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Straub. 
Verordnung. 
(Vom 21. November 1913.) 
Die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend. 
§ 41 Absatz 1, Ziffer 10 der Landesfischereiordnung vom 3. Februar 1888 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 13) in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1894 (Ge- 
setzes-- und Verordnungsblatt Seite 142) erhält folgende Fassung:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.