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stündige ununterbrochene ist. Ist durch ein mehrtägiges Geschäft auswärtiges Ubernachten
bedingt, so kann für jede auswärts zugebrachte Nacht ein weiterer Zuschlag von 3 % bean-
sprucht werden.
Gegeben zu Badenweiler, den 21. Oktober 1913.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman.
Verordnung.
(Vom 1 Dezember 1913.)
Die Ersatzleistungen der Gemeinden und Grundeigentümer für die Arbeiten der Bezirksgeometer betreffend.
Die Verordnung obigen Betreffs vom 30. Mai 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 394) wird im Einverständnis mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der
Justiz und des Auswärtigen abgeändert, wie folgt:
1. die in § 1 bestimmten Tagesgebühren von 6 und 9 & werden erhöht
bei Zimmerarbeiten am Wohnort des Bezirksgeometers auf 9 4
im übrigen aafffffff. .. 12 „
2. die in § 2 bestimmten Tagesgebühren von 9 und 12 4 werden erhöht
bei Zimmerarbeiten am Wohnort des Bezirksgeometers auf 12 „
im übrigen auf .. . . . ... 16 „
Karlsruhe, den 1. Dezember 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Straub.
Verordnung.
(Vom 21. November 1913.)
Die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend.
§ 41 Absatz 1, Ziffer 10 der Landesfischereiordnung vom 3. Februar 1888 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 13) in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1894 (Ge-
setzes-- und Verordnungsblatt Seite 142) erhält folgende Fassung: