Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XLV. 677 
2. Wirkungskreis der Ortsschulbehörde. 
87. 
Die Ortsschulbehörde ist auf die Ausübung der Schulpflege beschränkt. Eine Aufsicht in 
schultechnischer Beziehung kommt ihr nicht zu. 
88. 
Das örtliche Schulvermögen umfaßt das Vermögen der Schulpfründe und aller Stiftungen, 
die den Zwecken der Volksschule dienen. Seine Verwaltung richtet sich nach den Vorschriften 
der Stiftungsrechnungs-Anweisung. Die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltung führt 
das Bezirksamt. 
Haben mehrere zu einem Schulverband gehörige, aber in verschiedenen Amtsbezirken ge- 
legene Gemeinden gemeinschaftliches Schuluvermögen, so wird die Aufsicht von demjenigen Be- 
zirksamt geführt, in dessen Bezirk die das gemeinsame Vermögen verwaltende Gemeinde liegt. 
§ 9. 
An Volksschulen, für die ein besonderer Schulleiter oder ein erster Lehrer bestellt ist, 
kann die Ortsschulbehörde diesem die Verfügung über die für Schulbedürfnisse und Lehrmittel 
voranschlagsgemäß bereitgestellten Mittel überlassen. Dabei kann die Ortsschulbehörde die Be- 
zugsquellen bezeichnen. 
Eine Anweisungsbefugnis auf die Gemeindekasse steht jedoch weder der Ortsschulbehörde 
noch den in Absatz 1 bezeichneten Lehrern zu; sie haben vielmehr den Gemeinderat um Er- 
lassung der Anweisung für die von ihnen beschlossenen Ausgaben zu ersuchen. 
8 10. 
Das Recht der gutachtlichen Außerung und der Antragstellung der Ortsschulbehörde er- 
streckt sich auf alle organisatorischen, wirtschaftlichen und Verwaltungsverhältnisse der Schule. 
8 11. 
Die Ortsschulbehörde überwacht und besorgt den Vollzug der auf den äußeren Schul— 
betrieb durch Gesetz und Verordnung, besonders durch die Schulordnung erlassenen Vorschriften 
sowie der Anordnungen und Aufträge der vorgesetzten Behörden. Sie hat die Lehrer in der 
Handhabung der Schulzucht zu unterstützen. 
12. 
Bei Zuwiderhandlungen eines Lehrers gegen die Vorschriften der Schulordnung über den 
äußeren Schulbetrieb und die Handhabung der Schulzucht sowie bei Beanstandung des außer- 
dienstlichen Verhaltens eines Lehrers kann die Ortsschulbehörde freundliche Vorstellungen und 
Ermahnungen eintreten lassen. Auch soll sie sich bestreben, Beschwerden der Ortseinwohner 
gegen einen Lehrer oder Mißhelligkeiten der Lehrer untereinander auf gütlichem Wege beizu- 
88.
	        
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