Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XLV. T 
g 59. 
Das Kreisschulamt kann gegen die ihm unterstellten Lehrer wegen Zuwiderhandlung gegen 
die Dienstpflichten mit Verweis und Geldstrafe bis zu 20 .+ einschreiten. Es ist befugt, die 
zur Feststellung des Tatbestandes erforderlichen Erhebungen zu machen und zu diesem Zweck 
Zeugen einzuvernehmen, soweit dies ohne besondere Schwierigkeiten, insbesondere ohne erheblicheren 
Aufwand an Zeit und Kosten geschehen kann. Dabei können die Schulleiter und ersten Lehrer 
mit der Vornahme einzelner Erhebungen, auch mit der Einvernahme von Schülern, betraut werden. 
Die Disziplinarerkenntnisse sind von dem Kreisschulamt mit Gründen zu versehen und 
den Lehrern zu Protokoll zu eröffnen oder durch die Post zuzustellen. 
Von jeder gegen einen Lehrer erkannten Ordnungsstrafe ist dem Unterrichtsministerium 
unter Vorlage einer Abschrift des Erkenntuisses Anzeige zu erstatten. Wenn durch die Unter- 
suchung Kosten, besonders durch Einvernahme von Zeugen, entstanden sind, so sind der Vorlage 
die Untersuchungsakten anzuschließen. 
In schwereren Fällen, namentlich dann, wenn ein unsittliches Verhalten in Frage steht, 
wenn die Entfernung des Lehrers von seinem Anstellungsort notwendig erscheint oder beantragt 
ist, wenn eine gerichtliche Verurteilung des Lehrers vorausgegangen ist, wenn gegen einen 
Lehrer in den letzten 3 Jahren schon einmal eine Ordnungsstrafe erkannt worden ist oder 
wenn es zur Ermittelung der Wahrheit geboten erscheint, die Zeugen handgelübdlich oder eidlich 
zu vernehmen, ist von Erhebungen abzusehen und dem Unterrichtsministerium zu berichten. 
Ergibt sich erst im Laufe der Erhebungen, daß es sich um ein schwereres Dienstvergehen handelt, 
so sind die Akten dem Unterrichtsministerium alsbald vorzulegen. 
g 60. 
Die Anwendung des Verwaltungszwangs gegen säumige Lehrer (§ 77 des Beamten- 
gesetzes) bleibt dem Unterrichtsministerium vorbehalten. Glaubt das Kreisschulamt, daß die 
Voraussetzungen hierfür bei einem Lehrer vorliegen, so ist an das Unterrichtsministerium zu 
berichten. 
L 
Auf 15. Dezember jeden Jahres hat das Kreisschulamt eine Liste der für den Mobil- 
machungsfall unabkömmlichen Lehrer der Volksschulen seines Bezirks unter Benützung eines 
Vordrucks nach Muster 20 der Deutschen Wehrordnung dem Unterrichtsministerium vorzulegen. 
Sofern in der Besetzung der in Betracht kommenden Stellen Anderungen eingetreten sind, ist 
auf 15. Juli des folgenden Jahres eine Nachtragsliste vorzulegen. 
8 62. 
Das Kreisschulamt hat für die Lehrer der Volksschulen und die mit den Rechten von 
Hauptlehrern oder mit Beamteneigenschaft an nichtstaatlichen Lehr= und Erziehungsanstalten 
angestellten Lehrer sein s Bezirks Personalakten zu führen. Es erhält zu diesem Zweck für 
jeden erstmals zur Verwendung gelangenden Lehrer vom Unterrichtsministerium eine Standes-
	        
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