Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

590 XLV. 
liste sowie eine Abschrift des Seminarzeugnisses und der Urkunde über die Aufnahme als 
Volksschulkandidat. 
Bei der Versetzung eines Lehrers in einen andern Kreisschulamtsbezirk sind die Personal— 
akten nebst den Beiakten an das Kreisschulamt des neuen Dienstortes zu senden. 
Die Personalakten von Lehrern, die durch Tod, Zuruhesetzung oder Entlassung aus dem 
Dienst ausscheiden, sind mit den Beiakten an die Registratur des Unterrichtsministeriums ein- 
zusenden. 
Nichtstaatlichen sowie außerbadischen Behörden darf die Einsicht in die Personalakten 
nur mit besonderer Genehmigung des Unterrichtsministeriums gestattet werden. 
8 68. 
Das Kreisschulamt wird alljährlich für die Lehrer der einzelnen Amtsbezirke oder von 
Teilen eines Amtsbezirks Konferenzen abhalten. Dabei bleibt es dem Ermessen des Kreis- 
schulamts überlassen, ob und in welchem Umfang es für die Lehrer der Volksschulen in den 
größeren Städten der Städteordnung besondere Konferenzen abhalten will. 
Die Lehrer sind verpflichtet, zu diesen Konferenzen zu erscheinen. Sie erhalten, wenn 
sie nicht am Konferenzort wohnen, Tagegelder und Reisekostenersatz nach Maßgabe des 
Gesetzes über die Reisekosten der Beamten und der dazu ergangenen Vollzugsbestimmungen. 
In gleicher Weise steht dem Kreisschulamt das Recht zu, zur Besprechung besonders 
wichtiger Fragen des Schulbetriebs oder der Schulorganisation die Schulleiter und ersten 
Lehrer oder einzelne Lehrer seines Bezirks an den Sitz des Kreisschulamts oder einen anderen 
geeigneten Ort einzuberufen. 
* 64. 
Die Konferenzen sollen dem Kreisschulamt Gelegenheit geben, die bei den Schulprüfungen 
und Schulbesuchen gemachten Wahrnehmungen und Beobachtungen im Interesse einer einheit- 
lichen Durchführung des Unterrichtsplaus und der Schulordnung zu besprechen und die Lehrer 
des Bezirks mit den im Laufe des Jahres ergangenen, für die Volksschule und deren Lehrer 
wichtigen Verordnungen und Anordnungen des Unterrichtsministeriums besonders bekannt zu 
machen. 
Daneben sollen einzelne pädagogische und methodische oder für die Volksschule soust 
bedeutsame Fragen, die von dem Kreisschulamt mit der Einladung zur Konferenz besonders 
anzugeben sind, eingehend behandelt werden. 
55. 
Das Unterrichtsministerium wird die Vorstände der Kreisschulämter von Zeit zu Zeit 
zur Aussprache über ihre Wahrnehmungen auf dem Gebiete des Volksschulwesens und zur 
Beratung allgemeiner Fragen auf diesem Gebiet einberufen.
	        
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