Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XLV. 591 
Vierter Abschnitt. 
NVon dem Volksschukrektor in den Städten der Städteordnung. 
8 66. 
Die in den §§ 55 Ziffer 4, 57, 58, 59 und 61 bezeichneten Befugnisse und Aufgaben 
kommen für die Volksschule einer Städteordnungsstadt und gegenüber den Lehrern einer solchen 
Volksschule dem Volksschulrektor (Stadtschulrat) zu; jedoch bleibt wegen Dienstvergehen, die 
von den Beamten des Kreisschulamts im Auschluß an die von ihnen vorgenommenen Prüfungen 
festgestellt wurden, nur das Kreisschulamt zu einem dienstpolizeilichen Einschreiten befugt. 
In den Angelegenheiten, in denen dem Volksschulrektor die Wahrnehmung kreisschulamt- 
licher Befugnisse übertragen ist, steht ihm vorbehaltlich der näheren Regelung in der Dienst- 
weisung das Recht der unmittelbaren Berichterstattung an das Unterrichtsministerium zu. Von 
den Disziplinarerkenntnissen gegen Lehrer und von der Erteilung der Genehmigung an Lehrer 
zur Übernahme eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung ist dem Kreisschulamt Nach- 
richt zu geben. 
Karlsruhe, den 28. November 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Baumgratz. 
Verordunng. 
(Vom 28. November 1913.) 
Den Religionsunterricht an der Volksschule betreffend. 
Aufgrund von Ziffer IV der Übergangsbestimmungen zum Schulgesetz vom 7. Juli 1910 
— Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Nr. XXIX Seite 385 — wird zum Vollzug der 
§5 10 und 41 dieses Gesetzes verordnet, was folgt: 
Religiöse Anterweisung. 
81. 
Jede Klasse erhält in der Regel gesonderten Religionsunterricht. An Volksschulen mit 
Schülern verschiedener Bekenntnisse können die Schüler mehrerer Klassen, soweit es die Be— 
stimmungen des Lehrplans gestatten, zur gemeinsamen Unterrichtserteilung vereinigt werden. 
Diese Abteilungen sollen in der Regel nicht mehr Schüler umfassen als die Klassen für welt— 
liche Fächer. 
Überstunden für den Religionsunterricht können nur beim Vorliegen der Voraussetzungen 
des § 41 Absatz 2 des Schulgesetzes eingerichtet werden. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 89
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.