XLV. 591
Vierter Abschnitt.
NVon dem Volksschukrektor in den Städten der Städteordnung.
8 66.
Die in den §§ 55 Ziffer 4, 57, 58, 59 und 61 bezeichneten Befugnisse und Aufgaben
kommen für die Volksschule einer Städteordnungsstadt und gegenüber den Lehrern einer solchen
Volksschule dem Volksschulrektor (Stadtschulrat) zu; jedoch bleibt wegen Dienstvergehen, die
von den Beamten des Kreisschulamts im Auschluß an die von ihnen vorgenommenen Prüfungen
festgestellt wurden, nur das Kreisschulamt zu einem dienstpolizeilichen Einschreiten befugt.
In den Angelegenheiten, in denen dem Volksschulrektor die Wahrnehmung kreisschulamt-
licher Befugnisse übertragen ist, steht ihm vorbehaltlich der näheren Regelung in der Dienst-
weisung das Recht der unmittelbaren Berichterstattung an das Unterrichtsministerium zu. Von
den Disziplinarerkenntnissen gegen Lehrer und von der Erteilung der Genehmigung an Lehrer
zur Übernahme eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung ist dem Kreisschulamt Nach-
richt zu geben.
Karlsruhe, den 28. November 1913.
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts.
Böhm.
Baumgratz.
Verordunng.
(Vom 28. November 1913.)
Den Religionsunterricht an der Volksschule betreffend.
Aufgrund von Ziffer IV der Übergangsbestimmungen zum Schulgesetz vom 7. Juli 1910
— Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Nr. XXIX Seite 385 — wird zum Vollzug der
§5 10 und 41 dieses Gesetzes verordnet, was folgt:
Religiöse Anterweisung.
81.
Jede Klasse erhält in der Regel gesonderten Religionsunterricht. An Volksschulen mit
Schülern verschiedener Bekenntnisse können die Schüler mehrerer Klassen, soweit es die Be—
stimmungen des Lehrplans gestatten, zur gemeinsamen Unterrichtserteilung vereinigt werden.
Diese Abteilungen sollen in der Regel nicht mehr Schüler umfassen als die Klassen für welt—
liche Fächer.
Überstunden für den Religionsunterricht können nur beim Vorliegen der Voraussetzungen
des § 41 Absatz 2 des Schulgesetzes eingerichtet werden.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 89