Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XLVII. 599 
§ 5. 
Die Zulassung zur Prüfung kann versagt und die bereits ausgesprochene widerrufen 
werden, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Unbescholtenheit des Bewerbers obwalten. 
86. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an das Landesgewerbeamt schriftlich ein- 
zureichen. 
den Gesuch sind beizufügen: 
. ein kurzer Lebenslauf mit Angabe von Zeit und Ort der Geburt, des Bekenntnisses 
und des Wohnortes des Bewerbers sowie des Namens, Standes und Wohnortes 
seiner Eltern; 
. die Nachweise über die vorgeschriebene Vorbildung und Beschäftigung; 
ein Leumundszeugnis; 
4. der Nachweis der Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat oder der un- 
mittelbaren Reichsangehörigkeit; 
. die Erklärung, ob der Bewerber die Prüfung vorzugsweise in Handelswissenschaften 
oder vorzugsweise in Fremdsprachen ablegen will sowie in ersterem Fall, welche Fremd- 
sprache und in letzterem Fall, welche Fremdsprache als Hauptfach und welche als 
Nebenfach geprüft werden soll. 
Die Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. 
Auf Grund der Meldung entscheidet das Landesgewerbeamt, ob der Bewerber zur Prüfung 
zuzulassen ist. 
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87. 
Die Zeit für die Abhaltung der Prüfung wird vom Landesgewerbeamt festgesetzt und 
nebst der Anmeldefrist bekannt gegeben. 
88. 
Die Prüfung kann abgelegt werden: 
I. vorzugsweise in Handelswissenschaften; 
II. vorzugsweise in Fremdsprachen. 
Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche. 
Die schriftlichen Arbeiten sind Klausurarbeiten. Die Benützung von Hilfsmitteln ist nur 
gestattet, wenn und soweit dies bei den einzelnen Aufgaben ausdrücklich bestimmt ist. 
Gegenstand der Prüfung sind folgende Fächer: 
I. Bei der Prüfung vorzugsweise in Handelswissenschaften: 
I. Deutscher Aufsatz; 
2. Handelswissenschaften; 
3. eine Fremdsprache (Englisch oder Französisch nach Wahl des Bewerbers); 
4. Wirtschaftsgeographie; 
91.
	        
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