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3. Fremdsprachen.
a. als Hauptfach.
Eingehende Kenntnis der modernen Grammatik, Lautlehre mit besonderer Berücksichtigung
ihrer Anwendung im sprachlichen Unterricht, mündliche und schriftliche Beherrschung der
Fremdsprache, worüber der Nachweis durch mündliche Übersetzung und Besprechung eines
fremdsprachlichen Stoffes aus dem Gebiete der Volkswirtschaft und durch die Aufertigung von
schwierigen Briefen aus dem Waren-, Bank= oder Speditionsgeschäft in der Fremdsprache zu
erbringen ist. "
b. als Nebenfach.
Kenutnis der Grammatik, lautlich geschulte Aussprache, einige Gewandtheit im münd—
lichen und schriftlichen Gebrauch der Fremdsprache, mündliche Übersetzung fremdsprachlicher
Briefe und Abhandlungen ins Deutsche, schriftliche Übersetzung eines deutschen Stoffes aus dem
kaufmännischen Gebiet in die Fremdsprache.
4. Wirtschaftsgeographie.
Allgemeine Wirtschaftsgeographie, genauere wirtschaftsgeographische Kenntnis Deutschlands
und seiner Kolonien.
5. Volkswirtschaftslehre und Gesetzeskunde.
Grundbegriffe der Volkswirtschaftslehre. Handels-, Wechsel= und Scheckrecht, Gemeinde-,
Landes= und Reichsverfassung.
6. Haudelsgeschichte.
Handelsgeschichte der neuesten Zeit.
7. Lehrvortrag und Methodif.
Die Befähigung, eine gegebene Aufgabe wie im Schulunterricht zu behandeln, Kenntnis
des Lehrplans für die Handelsschulen und der Behandlung der einzelnen Unterrichtsgegenstände.
8 10.
Jedem Bewerber steht es frei, sich außer der vorgeschriebenen Prüfung in einer oder
zwei Fremdsprachen noch einer Prüfung in einer oder mehreren anderen Fremdsprachen (Eng-
lisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch) zu unterziehen. Diese Erweiterungsprüfung kann
auch nach dem Bestehen der Handelslehrerprüfung noch abgelegt werden. Ihre Abnahme
erfolgt alljährlich durch das Landesgewerbeamt zur Zeit der Vornahme der Handelslehrer—
prüfung.
811.
über das Ergebnis der Prüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungsausschusses das
Landesgewerbeamt und erteilt denjenigen Bewerbern, welche die Prüfung bestanden haben, je
nach dem Ergebnis der Prüfung, eine der vier Noten: sehr gut, gut, ziemlich gut, hinlänglich.
Die Bestandenen erhalten eine vom Landesgewerbeamt ausgefertigte Urkunde.