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86.
Nachsicht hinsichtlich des Beginns der Schulpflicht au Kinder, die schwächlich oder in der
Entwickelung zurückgeblieben sind, soll von der Ortsschulbehörde in der Regel nur auf Grund
eines ärztlichen Zeugnisses bewilligt werden.
Ohne Antrag der Eltern können solche Kinder von der Aufnahme in die Volksschule nur
dann zurückgestellt werden, wenn durch ein bezirksärztliches Zeugnis festgestellt ist, daß das
Kind nach seiner körperlichen oder geistigen Entwickelung nicht imstande ist, den Anforderungen
der Schule zu genügen.
§ 7.
Darüber, ob schulpflichtige Kinder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zum Be-
such des Unterrichts nicht anzuhalten sind, hat die Ortsschulbehörde, wenn es sich nicht um
offensichtliche Gebrechen handelt, ein Gutachten des Schularztes oder wo ein solcher nicht bestellt
ist, des Bezirksarztes zu erheben.
88.
Die Ortsschulbehörde kann in die Volksschule ihrer Gemeinde Kinder, die in einem be—
nachbarten, uicht zur Schulgemeinde gehörigen Orte wohnen, nur danun aufnehmen, wenn Raum
und Einrichtung der Schulzimmer es gestatten und die gesetzlich bestimmte Höchstzahl der von
einem Lehrer zu unterrichtenden Schüler dadurch nicht überschritten wird.
Erhebt die Ortsschulbehörde der Gemeinde, deren Volksschule das Kind an sich zu besuchen
verpflichtet ist, oder der Lehrer, dessen Unterricht das Kind bisher besucht hat, gegen die
Zulassung in die benachbarte Volksschule Einwendungen, so darf die Aufnahme nur mit
Genehmigung des Kreisschulamts erfolgen.
89.
Kinder, die zum Übergang in eine Höhere Lehranstalt bestimmt sind, zu Beginn des
Schuljahres das Alter der Schulpflicht aber noch nicht erreicht haben, können auf Antrag ihrer
Eltern oder deren Stellvertreter durch die Ortsschulbehörde beim Vorliegen der in § 8 Absatz 1
bezeichneten Voraussetzungen ausnahmsweise dann in die Volksschule ausgenommen werden, wenn
sie das sechste Lebensjahr spätestens bis zum 1. September vollenden und wenn überdies durch
ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß sie nach ihrer körperlichen und geistigen Ent-
wickelung den Anforderungen der Schule gewachsen sind.
Die Ettern oder deren Stellvertreter sind in diesem Falle ausdrücklich auf die Bestimmung
in § 2 Absatz 1 des Schulgesetzes hinzuweisen, wonach die Kinder, wenn sie später nicht in
eine Höhere Lehranstalt übergehen, oder wenn sie nach erfolgtem Eintritt in eine Höhere Lehr-
austalt diese vor Beendigung der Volksschulpflicht wieder verlassen, die Volksschule bis zur
Vollendung des volksschulpflichtigen Alters, sonach mit Einrechnung der in der Höheren Lehr-
anstalt zugebrachten Zeit die Schule neun Jahre lang zu besuchen haben. Die erfolgte Er-
öffnung muß von den Eltern des Kindes oder deren Stellvertretern unterschriftlich bescheinigt
werden. Wird die unterschriftliche Bescheinigung verweigert, so ist die Aufnahme abzulehnen.
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