L. 613
Der Austritt eines Schülers aus der Schule ist von den Eltern oder deren Stellvertretern
dem Klassenlehrer unter Angabe des künftigen Wohnorts anzuzeigen.
15.
Die Aufstellung und Führung der Hauptschülerliste liegt dem Schulleiter (Rektor) oder
dem (ersten) Lehrer ob.
Die Hauptschülerliste ist mit etwaigen Beilagen von dem Zeitpunkt an, in dem sämtliche
darin aufgeführten Schüler das schulpflichtige Alter zurückgelegt haben, noch mindestens acht
Jahre lang aufzubewahren.
8 16.
Gegen Eltern oder deren Stellvertreter, die der gesetzlichen Verpflichtung, die ihrer Obhut
anvertrauten schulpflichtigen Kinder zum Schulbesuche anzuhalten, nicht nachkommen, ist durch
die Ortsschulbehörde beim Bezirksamt strafendes Einschreiten aufgrund des 8 71 des Polizei—
strafgesetzbuches zu beantragen.
817.
Die Ortsschulbehörde hat spätestens auf 1. Juni jeden Jahres getrennte Verzeichnisse für
die auf Beginn des Schuljahres schulpflichtig gewordenen, aber aufgrund des § 3 des Schulgesetzes
zum Schulbesuch nicht beigezogenen taubstummen, blinden, krüppelhaften, epileptischen und geistes-
schwachen Kinder aufzustellen und mit den von den Eltern oder ihren Stellvertretern bei der
Anmeldung der Kinder abgegebenen Erklärungen darüber, wie sie ihrer Verpflichtung hinsicht-
lich der Unterweisung dieser Kinder nachkommen wollen, dem Kreisschulamt vorzulegen.
Befreiung vom Unterricht.
8 18.
Sämtliche im Stundenplan für die einzelnen Klassen vorgesehenen Pflichtfächer sind für
alle Schüler verbindlich. Eine Befreiung von einzelnen Fächern kann nur ausnahmsweise
beim Vorliegen dringender Gründe vom Kreisschulamt bewilligt werden.
Befreiung vom Religionsunterricht kann nur mit Zustimmung der oberen Kirchenbehörde
eintreten.
Befreiung vom Turnen und vom Zeichnen kann aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses für
einen bestimmten Zeitraum, längstens für die Dauer des Schuljahres, der Schulleiter (Rektor)
oder der erste Lehrer bewilligen.
819.
Befreiung vom Unterricht bewilligt auf begründetes Ansuchen: für eine einzelne Stunde
der Lehrer, der den Unterricht erteilt, für einen ganzen Tag der Klassenlehrer, für einen
Zeitraum bis zu einer Woche der Schulleiter (Rektor) oder der (erste) Lehrer, letzterer im
Benehmen mit dem Vorsitzenden der Ortsschulbehörde, für einen längeren Zeitraum das Kreis-
schulamt.