Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

L. 613 
Der Austritt eines Schülers aus der Schule ist von den Eltern oder deren Stellvertretern 
dem Klassenlehrer unter Angabe des künftigen Wohnorts anzuzeigen. 
15. 
Die Aufstellung und Führung der Hauptschülerliste liegt dem Schulleiter (Rektor) oder 
dem (ersten) Lehrer ob. 
Die Hauptschülerliste ist mit etwaigen Beilagen von dem Zeitpunkt an, in dem sämtliche 
darin aufgeführten Schüler das schulpflichtige Alter zurückgelegt haben, noch mindestens acht 
Jahre lang aufzubewahren. 
8 16. 
Gegen Eltern oder deren Stellvertreter, die der gesetzlichen Verpflichtung, die ihrer Obhut 
anvertrauten schulpflichtigen Kinder zum Schulbesuche anzuhalten, nicht nachkommen, ist durch 
die Ortsschulbehörde beim Bezirksamt strafendes Einschreiten aufgrund des 8 71 des Polizei— 
strafgesetzbuches zu beantragen. 
817. 
Die Ortsschulbehörde hat spätestens auf 1. Juni jeden Jahres getrennte Verzeichnisse für 
die auf Beginn des Schuljahres schulpflichtig gewordenen, aber aufgrund des § 3 des Schulgesetzes 
zum Schulbesuch nicht beigezogenen taubstummen, blinden, krüppelhaften, epileptischen und geistes- 
schwachen Kinder aufzustellen und mit den von den Eltern oder ihren Stellvertretern bei der 
Anmeldung der Kinder abgegebenen Erklärungen darüber, wie sie ihrer Verpflichtung hinsicht- 
lich der Unterweisung dieser Kinder nachkommen wollen, dem Kreisschulamt vorzulegen. 
Befreiung vom Unterricht. 
8 18. 
Sämtliche im Stundenplan für die einzelnen Klassen vorgesehenen Pflichtfächer sind für 
alle Schüler verbindlich. Eine Befreiung von einzelnen Fächern kann nur ausnahmsweise 
beim Vorliegen dringender Gründe vom Kreisschulamt bewilligt werden. 
Befreiung vom Religionsunterricht kann nur mit Zustimmung der oberen Kirchenbehörde 
eintreten. 
Befreiung vom Turnen und vom Zeichnen kann aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses für 
einen bestimmten Zeitraum, längstens für die Dauer des Schuljahres, der Schulleiter (Rektor) 
oder der erste Lehrer bewilligen. 
819. 
Befreiung vom Unterricht bewilligt auf begründetes Ansuchen: für eine einzelne Stunde 
der Lehrer, der den Unterricht erteilt, für einen ganzen Tag der Klassenlehrer, für einen 
Zeitraum bis zu einer Woche der Schulleiter (Rektor) oder der (erste) Lehrer, letzterer im 
Benehmen mit dem Vorsitzenden der Ortsschulbehörde, für einen längeren Zeitraum das Kreis- 
schulamt.
	        
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