L. 631
Mnster 1.
Zu §5 2.
Bekanntmachung.
Die Aufnahme in die Volksschule betreffend.
Auf Beginn des neuen Schuljahres werden alle diejenigen Kinder schulpflichtig, die in
der Gemeinde — den zum Schulverband gehörigen Gemeinden — . .
ihrendauerndenAufenthalthabcnund
das sechste Lebensjahr am 30. April d. J. zurückgelegt haben werden.
Die Eltern oder deren Stellvertreter werden aufgefordert, die ihrer Obhut anvertrauten
schulpflichtigen Kinder am
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vormittags von bis Uhr
im Schulhause persönlich anzumelden.
Die Anmeldepflicht erstreckt sich auch auf die Kinder, die auf Beginn des vorigen Schul-
jahres zurückgestellt worden sind, die im neuen Schuljahr Privatunterricht erhalten oder in
die Vorschulklasse einer Höheren Mädchenschule eintreten sollen, sowie auf die nicht vollsinnigen
(blinden und taubstummen), die geistesschwachen, krüppelhaften und epileptischen Kinder; bezüg-
lich der letzteren Kinder haben sich die Eltern bei der Anmeldung zu erklären, ob sie ihrer
gesetzlichen Verpflichtung zur Unterrichtung der Kinder durch private Unterweisung oder durch
Unterbringung in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Erz'ehungs= und Unterrichts-
anstalt nachkommen wollen und ob sie die Aufnahme in eine solche Anstalt beantragen.
In dem Anmeldetermin sind auch etwaige Anträge auf Nachsichtserteilung hinsichtlich des
Beginns der Schulpflicht für Kinder, die schwächlich oder in der Entwickelung zurückgeblieben
sind, sowie auf Befreiung vom Unterricht für Kinder, die Privatunterricht erhalten sollen, zu
stellen. Anträge der letzteren Art sind schriftlich einzureichen unter Anschluß von Nachweisen
darüber, daß das Kind mindestens den in der Volksschule vorgeschriebenen Unterricht
erhalten wird.
Für sämtliche Kinder ist das religiöse Bekenntnis anzugeben und auf Verlangen nach-
zuweisen. Ferner sind der Geburtsschein und für die Kinder, die auf Beginn des Schuljahres
in die Volksschule eintreten werden, auch der Impfschein vorzulegen.