Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

L. 631 
Mnster 1. 
Zu §5 2. 
Bekanntmachung. 
Die Aufnahme in die Volksschule betreffend. 
Auf Beginn des neuen Schuljahres werden alle diejenigen Kinder schulpflichtig, die in 
der Gemeinde — den zum Schulverband gehörigen Gemeinden — . . 
ihrendauerndenAufenthalthabcnund 
das sechste Lebensjahr am 30. April d. J. zurückgelegt haben werden. 
Die Eltern oder deren Stellvertreter werden aufgefordert, die ihrer Obhut anvertrauten 
schulpflichtigen Kinder am 
  
  
„den ten 19 
vormittags von bis Uhr 
im Schulhause persönlich anzumelden. 
Die Anmeldepflicht erstreckt sich auch auf die Kinder, die auf Beginn des vorigen Schul- 
jahres zurückgestellt worden sind, die im neuen Schuljahr Privatunterricht erhalten oder in 
die Vorschulklasse einer Höheren Mädchenschule eintreten sollen, sowie auf die nicht vollsinnigen 
(blinden und taubstummen), die geistesschwachen, krüppelhaften und epileptischen Kinder; bezüg- 
lich der letzteren Kinder haben sich die Eltern bei der Anmeldung zu erklären, ob sie ihrer 
gesetzlichen Verpflichtung zur Unterrichtung der Kinder durch private Unterweisung oder durch 
Unterbringung in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Erz'ehungs= und Unterrichts- 
anstalt nachkommen wollen und ob sie die Aufnahme in eine solche Anstalt beantragen. 
In dem Anmeldetermin sind auch etwaige Anträge auf Nachsichtserteilung hinsichtlich des 
Beginns der Schulpflicht für Kinder, die schwächlich oder in der Entwickelung zurückgeblieben 
sind, sowie auf Befreiung vom Unterricht für Kinder, die Privatunterricht erhalten sollen, zu 
stellen. Anträge der letzteren Art sind schriftlich einzureichen unter Anschluß von Nachweisen 
darüber, daß das Kind mindestens den in der Volksschule vorgeschriebenen Unterricht 
erhalten wird. 
Für sämtliche Kinder ist das religiöse Bekenntnis anzugeben und auf Verlangen nach- 
zuweisen. Ferner sind der Geburtsschein und für die Kinder, die auf Beginn des Schuljahres 
in die Volksschule eintreten werden, auch der Impfschein vorzulegen.
	        
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