Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Nr. LI. 661 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 29. Dezember 1913. 
  
  
Juhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hausfes, der Justis und des 
Auswärtigen: Anderung der Poslordnung für das Deutsche Reich betreffend; des Ministeriums des Innern: 
die Ausführung der Reichsversicherungsordnung betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 18. Dezember 1913.) 
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. März 1900 (169 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes) bekannt 
gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichskanzlers 
vom 10. Dezember 1913 einige Anderungen erfahren. 
Diese Verordnung wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 18. Dezember 1913. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Dr. Lederle. 
Berlin W 66, den 10. Dezember 1913. 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok- 
tober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert: 
1. Im § 2 „Meistgewicht“ ist in Zeile 5 statt „350 g“ zu setzen: 
500 g. 
2. Im § 8 „Drucksachen“ ist als Absatz XV aufzunehmen: 
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind vom Verleger in die Zeitungen und Zeitschriften 
lose einzulegen, sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 101
	        
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