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c. unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter Vorlegung
des Originals und einer Kopie zu protestierende Wechsel
beiliegen, nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich
gebliebenen Versuche der Vorzeigung,
2. alle übrigen, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet,
an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das gleiche kann mit Postprotest-
aufträgen geschehen, die erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingehen, die
den Protest zu erheben hat. Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept werden nur dem Be-
zogenen vorgezeigt.
8. Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“ ist im letzten Satze
des Absatzes I statt „unter der in der Karte angegebenen Nummer eingehen“ zu
setzen:
eingehen und die Bezeichnung „Postlagerkarte“ sowie die in der Karte angegebene
Nummer tragen.
9. Im § 50 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist im letzten
Satze des Absatzes VI hinter „um“ einzuschalten:
Postkarten und
Im § 62 „Verhalten der Reisenden auf den Posten“ erhält Absatz ul folgende
Fassung:
Rauchen im Postwagen ist nur unter Zustimmung der Mitreisenden gestattet.
10.
—
Die Bestimmungen unter 1 und 4 treten am 1. Januar 1914, die anderen Bestimmungen
sofort in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Bekanntmachung.
(Vom 18. Dezember 1913.)
Die Ausführung der Reichsversicherungsordnung betreffend.
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Dezember 1913 — Zentralblatt
für das Deutsche Reich Nr. 60 Seite 1220 — bringen wir zur allgemeinen Kenntnis.
Karlsruhe, den 18. Dezember 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Flad. E. Muser.