Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

L 663 
c. unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter Vorlegung 
des Originals und einer Kopie zu protestierende Wechsel 
beiliegen, nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich 
gebliebenen Versuche der Vorzeigung, 
2. alle übrigen, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet, 
an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das gleiche kann mit Postprotest- 
aufträgen geschehen, die erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingehen, die 
den Protest zu erheben hat. Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept werden nur dem Be- 
zogenen vorgezeigt. 
8. Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“ ist im letzten Satze 
des Absatzes I statt „unter der in der Karte angegebenen Nummer eingehen“ zu 
setzen: 
eingehen und die Bezeichnung „Postlagerkarte“ sowie die in der Karte angegebene 
Nummer tragen. 
9. Im § 50 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist im letzten 
Satze des Absatzes VI hinter „um“ einzuschalten: 
Postkarten und 
Im § 62 „Verhalten der Reisenden auf den Posten“ erhält Absatz ul folgende 
Fassung: 
Rauchen im Postwagen ist nur unter Zustimmung der Mitreisenden gestattet. 
10. 
— 
Die Bestimmungen unter 1 und 4 treten am 1. Januar 1914, die anderen Bestimmungen 
sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Bekanntmachung. 
(Vom 18. Dezember 1913.) 
Die Ausführung der Reichsversicherungsordnung betreffend. 
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Dezember 1913 — Zentralblatt 
für das Deutsche Reich Nr. 60 Seite 1220 — bringen wir zur allgemeinen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 18. Dezember 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Flad. E. Muser.
	        
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