LII. 669
8 14.
Der Stadtrat hat die von ihm ausgesprochene Ernennung dem Unterrichtsministerium
anzuzeigen und dabei die Bewerbungen wieder vorzulegen. Das Unterrichtsministerinm läßt
durch das Kreisschulamt dem Lehrer von seiner Ernennung unter Festsetzung des Tages für
den Dienstantritt Eröffnung machen.
Die von dem Unterrichtsministerium ausgefertigte Bestallung (§ 126 letzter Absatz des
Schulgesetzes) wird dem Ernannten durch den Stadtrat zugestellt.
15.
Die Vorschriften der §§ 12 bis 14 finden in den Fällen, in denen ein Ausschreiben nicht
stattgefunden hat, entsprechende Anwendung.
8 16.
Wenn das Ernennungsrecht für den einzelnen Besetzungsfall auf das Unterrichtsmini—
sterium übergeht (8 127 des Schulgesetzes), so finden auf das Verfahren die Vorschriften der
88 6 und s dieser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bewerbungen un—
mittelbar an das Unterrichtsministerium vorzulegen sind.
Besetzung von Schulleiter- und Rektorenstellen.
817.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die Besetzung von Stellen der Schul-
leiter und Rektoren mit der Maßgabe jedoch, daß die bei dem Kreisschulamt, in dessen Dienst-
bezirk die Stelle zu besetzen ist, eingekommenen Bewerbungen samt der Bewerberliste (8 6)
zunächst dem Unterrichtsministerium vorzulegen sind.
Wenn das Unterrichtsministerium Bedenken trägt, den vorgetragenen Wünschen nach
Ernennung einer bestimmten Person zu entsprechen, gibt es, bevor die Ernennung einer anderen
Persönlichkeit erfolgt, den örtlichen Behörden nochmals Gelegenheit zur Außerung.
Karlsruhe, den 23. Dezember 1913.
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts.
Böhm.
Baumgratz.