Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

58 II. 
Blinden bestimmten Papiere mit erhabenen Punkten oder Buchstaben gegen die dafür unter 
XII festgesetzte Gebühr befördert. 
Am Schlusse desselben Absatzes () ist nach Ersetzung des Punktes 
durch ein Semikolon hinzuzufügen: 
ebenso ist es nicht gestattet, den Blindenschriftsendungen Angaben in gewöhnlicher Schrift und 
in gewöhnlichem Druck beizufügen, abgesehen von den etwa in den Büchern u. s. w. enthaltenen 
Angaben über Titel, Verleger und von sonstigen Vermerken, die nicht die Eigenschaft einer 
brieflichen Mitteilung haben. 
3. Im § 8 ist am Schlusse des Absatzes Veinzufügen: 
Die Aufschrift der offenen Blindenschriftsendungen muß in gewöhnlichen Schriftzeichen herge- 
stellt und mit dem Vermerke „Blindeuschrift“ versehen sein. 
4. Im § Sist als vorletzter Satz des Absatzes XUl einzuschalten: 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr: 
bis 50 g# einschließlic ... 3 Pf., 
über 50 g „ 100 „ » 5 „ 
11 100 11 11 1 kg 11 10 ! 
„ 1 kg „ 2 „ » 2()», 
»2»»3»»...·...... 30 „ 
5. Im § 21 „Telegraphische Postanweisungen“ ist in Absatz vI statt „gleich nach 
der Ankunft dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzustellen“ zu setzen: 
nach den Vorschriften für das Abtragen von Eilsendungen (§ 22, II) bestellen zu lassen. 
6. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ ist statt des 
zweiten Satzes des Absatzes Ill zu setzen: 
Die mit dem OÖOffnen beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit besonders ver- 
pflichtet; sie haben bei den in den Sendungen enthaltenen Mitteilungen nur von der Unter- 
schrift, der Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße und Hausnummer) sowie 
nötigenfalls von der inneren Adresse und der Anrede Kenntnis zu nehmen, sich aber jeder 
weiteren Durchsicht zu enthalten. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Januar 1913 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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