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betragen. In Dachgeschoßräumen dieser Art muß einem Rauminhalt von 30 # eine Fenster-
fläche von mindestens 1 qm entsprechen; das Gesamtflächenmaß der Feuster in einem Raum
darf keinesfalls geringer sein als 0,75 qm. Für Räume, die zu gewerblichen Zwecken benützt
werden, können je nach Lage des Einzelfalles besondere Anordnungen hinsichtlich Belichtung
und Lüftung getroffen werden. Liegende und solche Fenster, die nicht geöffnet werden können,
bleiben bei der Berechnung der vorgeschriebenen Fensterfläche außer Betracht.
(5) Wohn= und Arbeitsräume im Dachraum und deren Zugänge müssen gegen den Speicher
rauchsicher und, wenn die örtlichen Verhältnisse es geboten erscheinen lassen, auch feuersicher
abgeschlossen werden. Bei Kleinwohnhäusern kann auf die Anlage des rauchsicheren Abschlusses
verzichtet werden, wenn nicht mehr als ein Raum zum dauernden Aufenthalt von Menschen
im Dachraum liegt.
7. Der § 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Wohn= und Arbeitsräume, wie überhaupt alle Räume, welche zu längerem Aufenthalt
von Menschen dienen, müssen, wenn sie nach Verkündung dieser Verordnung neu hergestellt
werden, eine Mindestbodenfläche von 10 qm sowie eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m
erhalten. In Orten oder Ortsteilen mit ländlichen Verhältnissen in Gebirgsgegenden genügt
eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m. Sind derartige Räume im Dachraum gelegen, so
genügt es, wenn bezüglich der Hälfte der Grundfläche des einzelnen Raumes die vorgeschriebene
Höhe gewahrt ist. Ausnahmen können vom Bezirksamt bei kleineren An= und Ausbauten in
bereits vorhandenen Gebäuden und beim Umbau von Gebäuden mit nicht mehr als 2 Haupt-
geschossen und einem Dachgeschoß gestattet werden, beim Umbau jedoch nur dann, wenn die
Abänderung der Stockhöhe nach der Bauart des Hauses mit unverhältnismäßig hohen Kosten
verknüpft wäre. Ausnahmsweise kann auch für Küchen eine Mindestbodenfläche von 9 qm und
für Dachzimmer eine solche von nur 8 cqm zugelassen werden, wenn diesen Räumen ein Raum-
inhalt von wenigstens 20 chm gesichert ist. Für Kleinwohnhäuser kann statt der Mindest-
lichthöhe von 2,50 m eine lichte Höhe von 2,30 m und für Küchen und Dachzimmer eine
Bodenfläche von 8 qm zugelassen werden, sofern den Räumen durch ihre Lage der Zutritt
von Luft und Licht in ausreichendem Maße gesichert ist.
§. Der § 47 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In jedem Abort muß ein Abfallrohr angebracht sein. Das Abfallrohr muß von der
Wand abstehen, wasserdicht hergestellt sein und unter möglichster Vermeidung starker Schleifungen
in die Grube hinabgeführt werden; das Abfallrohr soll in der Regel 25 bis 30 cm über dem
Boden der Grube ausmünden. Das Abfallrohr darf nicht auf Düngerstätten hinabführen.
Nach oben muß das Abfallrohr eine Fortsetzung in der gleichen Weite mit einem Durchmesser
von mindestens 12 emn bis über das Dach erhalten und mit einem Windhut versehen werden;
dieses Entlüftungsrohr muß in solcher Entfernung oberhalb oder seitwärts von den Fenstern
der zum Aufenthalt von Menschen dienenden Räume ausmünden, daß Ausdünstungen durch
die Fenster nicht eindringen können; das gleiche gilt auch für besondere Entlüftungsrohre für
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