Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Nr. IV. 67 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 5. Februar 1913. 
  
  
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Miuisteriums des Innern: die Rheinschiffahrts-Polizeiordnung betressend; die 
Einrichlung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung der Rheinschiffe betressend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 23. Jannar 1913.) 
Die Rheinschiffahrts-Polizeiordnung betreffend 
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 17. Jannar 
1913 wird die von den Bevollmächtigten der Rheinuferstaaten laut Protokoll XIII der ordentlichen 
Sitzung der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vom 14. September 1912 vereinbarte 
und von den Regierungen der Uferstaaten genehmigte neue Fassung der Rheinschiffahrts-Polizei- 
ordnung nachstehend mit dem Anfügen veröffentlicht, daß sie am 1. April 1913 an Stelle 
der bisher geltenden Vorschrift in Kraft tritt. 
Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Wahrnehmung der sich nach der Rheinschiffahrts-Polizei= 
ordnung ergebenden behördlichen Verrichtungen wird mit Wirkung vom Tag des Inkraft- 
tretens der neuen Fassung der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung unter Aufhebung der mit Be- 
kanntmachung vom 18. März 1905, die Rheinschiffahrts-Polizeiordnung betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 41), getroffenen Anordnungen bestimmt: 
1. Die Rheinbauinspektionen sind als Strom= und Schiffahrtspolizeibehörden, vorbe- 
haltlich der nach besonderen Bestimmungen anderen Behörden, wie den Orts= und 
Bezirkspolizeibehörden, den Zoll= und Eisenbahnbehörden in ihrer Eigenschaft als 
Hafenpolizeibehörden, den Rheinschiffahrtsinspektoren zukommenden Befugnisse, damit 
betraut, die Beobachtung der Vorschriften der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung zu über- 
wachen, die Entstehung und Fortsetzung von Zuständen, welche diesen Vorschriften zu- 
widerlaufen, zu hindern und zutreffendenfalls durch Anzeige und Antragstellung die 
strafgerichtliche Verfolgung von Zuwiderhandelnden herbeizuführen. Sie sind insbe- 
sondere zur Wahrnehmung der den Beamten und Behörden durch § 44 der Rhein- 
schiffahrts-Polizeiordnung eingeräumten Befugnisse berufen. Zum Vollzug bedienen 
sich die Rheinbauinspektionen des ihnen beigegebenen Personals (Ingenieure, technische 
Assistenten, Dammeister, Aufseher). 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 10
	        
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