L IV.
Klassifikationsunternehmens „Germanischer Lloyd“ zu Berlin oder ein solches Zeugnis einer
anderen von sämtlichen Uferstaaten als zuständig anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach-
weisen und mit Tiefgangsmarken versehen sind.
Das gleiche gilt für die mit Tiefgangsmarken versehenen Lustschiffe der Seeschiffahrt,
welchen die Flagge des Kaiserlichen Yachtklubs zu Kiel oder einer anderen von dem Uferstaat
der befahrenen Strecke als zuständig anerkannten Gesellschaft verliehen worden ist.
5. Oberhalb der Spiskschen Fähre bis Mannheim müssen die mit einem festen Deck nicht
versehenen Schiffe der Kleinschiffahrt (Backstein-, Stein= und Kiesschiffe sowie Kanalschiffe und
dergleichen) von weniger als 50 Tonnen (1.000 Zentner) Tragfähigkeit ein festes Freibord von
mindestens 0,30 m vorder= und hinterschiffs und von mindestens 0,15 m mittschiffs haben.
Außerdem müssen solche Schiffe sowohl auf der Fahrt wie beim Stilliegen mit so hohen, starken,
dichten und dem Wellenschlag hinreichend Widerstand leistenden Aufsatzbrettern versehen sein,
daß die gesamte Freibordhöhe mittschiffs mindestens 0,30 m beträgt.
6. Oberhalb Mannheim müssen Schiffe der in Ziffer 5 bezeichneten Art, auch wenn sie
50 Tonnen (10000 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit haben, ein festes Freibord von mindesteus
0,50 m vorder= und hinterschiffs und von mindestens 0,15 m mittschiffs haben. Außerdem
müssen solche Schiffe sowohl auf der Fahrt wie beim Stilliegen mit so hohen, starken, dichten
und dem Wellenschlag hinreichend Widerstand leistenden Aufsatzbrettern versehen sein, daß die
gesamte Freibordhöhe mittschiffs mindestens 0,45 m beträgt.
7. Alle Schiffe mit 1,50 in und mehr Tiefgang müssen am Steuerbord (rechts) und
zwar am Hintersteven oder in dessen Nähe mit einer deutlich lesbaren unter Aufsicht der
Schiffsuntersuchungsbehörden anzubringenden Tiefgangsskala mit einer Maßeinteilung von 0,10 m
Abstand versehen sein. Der Nullpunkt der Tiefgangsskala ist in die Höhe des tiefsten Punktes
des Schiffbodens oder bei Schraubenschiffen der etwa tiefer liegenden Schraube oder des unter
dieser liegenden Bügels zu legen.
8. Die in diesem Paragraphen enthaltenen Vorschriften finden auf Schiffe unter 15 Tonnen
(300 Zentner) Tragfähigkeit keine Anwendung. Die von den Uferregierungen bezüglich solcher
Schiffe erlassenen besonderen Bestimmungen bleiben jedoch unberührt.
KAusrüstung und Bemannung der Schiffe.
1. Schiffe jeder Art müssen dergestalt eingerichtet, ausgerüstet und bemannt sein, daß
Gefährdungen der Sicherheit der darauf befindlichen Personen und Störungen des öffentlichen
Verkehrs vermieden werden.
Dies gilt auch von den nach Artikel 23 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte eines Schiffs=
attestes nicht bedürfenden Dampfschiffen unter 15 Tonnen (300 Zentner) Tragfähigkeit; auch
müssen die mit der Führung solcher Schiffe und mit der Bedienung der darauf befindlichen
Maschinen betrauten Personen die hierzu erforderliche Sachkunde besitzen.