Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

72 IV. 
lässige Zahl von Fahrgästen durch Sachverständige nach den bestehenden Vorschriften amtlich 
festgestellt worden ist. 
2. Die Angabe der amtlich festgestellten größten zulässigen Fahrgastzahl ist an geeigneten, 
beim Betreten des Schiffes auffallenden Stellen mit deutlichen Buchstaben und Ziffern von 
mindestens 0,10 m Höhe stets erkennbar in heller Farbe auf dunkelm oder in dunkler Farbe 
auf hellem Grunde anzuschreiben. 
3. Wird das Schiff nach Artikel 22 Absatz 4 und 5 der revidierten Rheinschiffahrts- 
Akte und der Ziffer 5 B des Schlußprotokolls hierzu einer Nachuntersuchung unterworfen und 
ergibt sich die Notwendigkeit, die Feststellung der größten zulässigen Fahrgastzahl einer Nach- 
prüfung zu unterziehen, so hat der Schiffseigner oder Schiffsführer den Anordnungen der Be- 
hörde Folge zu leisten und gegebenen Falles auch für die Abänderung der Aufschriften (Ziffer 2) 
Sorge zu tragen. 
4. Die Aufnahme von Fahrgästen über die festgesetzte größte Zahl hinaus ist verboten. 
Die Schiffsführer sind verpflichtet, den Anordnungen der Hafen= und Schiffahrts-Polizeibeamten 
zur Vermeidung einer überfüllung oder einer einseitigen Überlastung des Schiffes nachzukommen. 
5. Bei llberschreitung der festgesetzten größten Fahrgastzahl oder bei Eintritt einer Gefahr 
haben die vom Schiffsführer hierzu aufgeforderten Fahrgäste das Schiff zu verlassen. Auch 
haben die Fahrgäste den Anordnungen des Schiffsführes zur Verhütung einer einseitigen 
Überlastung des Schiffes Folge zu leisten. 
Vorschriften für die Jahrt im alkgemeinen. 
§ 5. 
1. Ein Schiff oder Floß darf von seiner Abfahrtstelle aus oder auf seiner Fahrt nicht in 
den Kurs eines anderen im Fahren begriffenen Schiffes oder Floßes hineinfahren und es in 
seinem Lauf stören. 
2. Schiffe jeder Art, welche bei der Querfahrt über den Strom den Kurs eines Dampf- 
schiffes mit oder ohne Anhang kreuzen, müssen von einem zu Berg fahrenden Dampfschiff 
mindestens um die halbe Strombreite und von einem zu Tal fahrenden Dampfschiff mindestens 
um die ganze Strombreite von dessen Bug entfernt bleiben. 
3. In scharfen Strombiegungen, an denen sich keine Wahrschau befindet, müssen, so lange 
bis vom Steuer aus auf ausreichende Entfernung in die offene Strecke hineingesehen werden 
kann, die zu Tal fahrenden Dampfschiffe die Fahrgeschwindigkeit vermindern. 
4. Auf Strecken, wo Schiffe an Landebrücken oder am Ufer liegen, oder im Aus= oder 
Einladen begriffen sind, sowie vor Hafenmündungen ist von den Führern herannahender und 
vorüberfahrender Dampfschiffe mit oder ohne Anhang darauf zu achten, daß durch entsprechende 
rechtzeitige Verminderung der Kraft Beschädigungen der an Landebrücken, am Ufer oder im 
Hafen liegenden Schiffe vermieden werden. 
Wenn Dampfschiffe mit oder ohne Anhang zwischen solchen Uferstrecken oder Hafen- 
mündungen und der Mitte des Stromes durchfahren oder aufschlagen (wenden), dürfen sie
	        
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