Full text : Kriegswucherstrafrecht.

 

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zur  Auslegung  eines  von  einem  Strafgesetz  verwandten  Begriffs
dient,  wie  etwa  die  Vorschriften  des  BG#B.  über  den  Besitz,  ist  nicht  Teil
des  Strafgesetzes.  Diese  Vorschriften  sind  nicht  im  Hinblick  auf  ein  Strafgesetz
  erlassen.  Sie  wollen  vielmehr  wie  —  um  bei  dem  gewählten  Beispiel
zu  bleiben  —  die  Vorschriften  des  BG#B.  über  den  Besitz,  in  erster  Linie  zur
Regelung  zivilrechtlicher  Verhältnisse  dienen.

Soll  ein  Gesetz  Teil  eines  Strafgesetzes  sein,  so  ist  zu  erfordern:  einerseits
  auf  seiten  des  Strafgesetzes,  daß  es  dieses  andern  Gesetzes  bedarf,  um

 

in  der  Lehre  von  der  strafrechtlichen  Rückwirkung,  Strafrechtliche  Abhandlungen,
herausgegeben  von  v.  Lilienthal,  Breslau  1915,  dem  Problem  eine  höchst
eindringliche  und  sorgfältige  Monographie  gewidmet,  die  allerdings  im  wesentlichen
zu  unannehmbaren  Resultaten  gelangt.  Käckell  begeht  denselben  Fehler,  der
oben  in  der  Lehre  vom  Irrtum  (s.  oben  S.  123)  bei  Lobe  gerügt  ist.  Er  unterstellt
  einen  allgemein  gültigen  Strafgesetzbegriff,  den  er  allerdings  für  die  Zweckeseiner
  Arbeit  zunächst  in  gründlicher  Untersuchung  entwickelt.  Diese  Untersuchung
trägt  aber  der  speziellen  Bedeutung,  in  der  in  der  Vorschrift  des  §  2  Abs.  2  St  GB.
der  Strafgesetzbegriff  begegnet,  nicht  hinreichend  Rechnung,  wobei  Käckell  auch
die  dem  §  2  Abs.  2  von  der  Rechtsprechung  untergelegte  ratio  zu  Unrecht  durch  zu
schorfe  Hervorhebung  einzelner  vielleicht  angreifbarer  Wendungen  (s.  a.  a.  O.
S.  175)  diskreditiert.  Käckell  lehnt  es  ausdrücklich  ab,  den  Grund  der  Gesetzesänderung
  für  die  Beantwortung  der  Frage,  ob  eine  Strafgesetzänderung  im
Sinne  des  §  2  Abs.  2  vorliegt,  zu  verwerten  (a.  a.  O.  S.  177).  Das  macht  es  ihm
möglich,  den  von  ihm  entwickelten  materiellen  Strafgesetzbegriff  (s.  a.  a.  O.
S.  172,  188),  der  im  weitgehendsten  Maße  alles  einbezieht,  was  bei  der  Bestrafung
an  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  berücksichtigen  ist,  dem  §  2  Abs.  2  StGGB.  zugrundezu
  legen.  So  gehören  denn  auch  nach  seiner  Ansicht  auf  dem  Gebiet  des  Finanzstrafrechts
  alle  Vorschriften,  welche  die  Abgaben  im  einzelnen  bestimmen,  zum  Strafgesetz
  (a.  a.  O.  S.  197).  Welche  Konsequenzen  die  Anwendung  seiner  Lehre  auf
das  Kriegswucherstrafrecht  haben  würde,  ist  danach  unschwer  zu  erkennen.  Die-Annahme
  der  Lehre  Käckells  würde  eine  vollständige  Abkehr  von  den  bisherigen,
nicht  erst  mit  der  Einführung  des  St  G.  begründeten  Anschauungen  der  Rechtsprechung
  bedeuten.  Käckell  lehnt  denn  auch  (s.  a.  a.  O.  S.  63)  die  bisherige-Rechtsprechung
  so  ziemlich  in  Bausch  und  Bogen  ab.

Käckells  Ausführungen  erscheinen  mir,  so  interessant  und  scharfsinnig  seine
Arbeit  auch  im  einzelnen  sein  mag,  geradezu  ein  Beleg  dafür  zu  sein,  daß  es  gerade
im  Gegensatz  zu  seiner  Auffassung  unbedingt  erforderlich  ist,  den  Begriff  des  Strafgesetzes
  im  §  2  Abs.  2  StGB.  ausschließlich  aus  dem  Sinn  und  dem  Zweck  dieser-Vorschrift
  auszulegen.  Tut  man  dies,  so  ist  die  Entscheidung  denn  auch  keineswegs
  so  kompliziert,  wie  z.  B.  Kohlrausch  a.  a.  O.  glaubt.  Wer  sich  allerdings
auf  einen  unserm  Gesetz  unbekannten  unverrückbar  feststehenden  Strafgesetzbegriff
verschworen  hat,  wird  nie  in  dieser  Frage  zu  klaren,  praktisch  brauchbaren  Resultaten
  gelangen.  Das  zeigt  sich  deutlich  z.  B.  bei  Binding,  Grundriß,  7.  Aufl.,
Leipzig  1907  S.  73,  der  ebenso  wie  Kohlrausch  Steine  statt  Brot  gibt,  um
schließlich  resigniert  zu  bekennen,  daß  „die  Entscheidung  im  Einzelfall  sehr  zweifelhaft
  sein  kann“.  Nicht  anders  steht  es  mit  den  Darlegungen  eines  anderen  Normentheoretikers,
  den  Ausführungen  Fingers,  in  seinem  Lehrbuch  I.  S.  144  ff.,  der,