Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

73 IV. 
zu halten: sie dürfen in deren Wellenschlag erst hineinfahren, wenn er den Schiffen nicht 
mehr gefährlich werden kann. 
2. Kommt aber ein solches Schiff einem Dampfschiff oder Schleppzug dennoch so nahe, 
daß ihm augenscheinlich Gefahr droht, so darf der Führer des Dampfschiffes nicht mit größerer 
Kraft, als zur sicheren Steuerung und zur Fortbewegung erforderlich ist, fahren und hat 
nötigenfalle die Maschine still zu stellen, wenn dies ohne Gefahr für das Dampfschiff oder 
die angehängten Schiffe geschehen kann. 
3. In der Nähe fahrender, tief geladener, nicht mit einem festen Deck versehener Schiffe 
von 50 Tonnen (1000 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit müssen Dampfschiffe mit oder ohne 
Anhang jederzeit mit verminderter Kraft fahren. 
Vorschriften für die Jahrt unter besonderen Verhältnisen. 
1. Pflichten der Führer von Fähren in Bezug auf den Schiffs= und Floßverkehr. 
8 15. 
Die Führer von Fähren haben außer den in den besonderen Fährordnungen enthaltenen 
Vorschriften nachstehendes zu beachten: 
a. die Führer der nicht frei fahrenden Fähren müssen den in Fahrt begriffenen Schiffen 
und Flößen das von diesen eingehaltene Fahrwasser frei halten oder frei machen: 
dabei sind mindestens die in § 5 Ziffer 2 vorgeschriebenen Abstände einzuhalten; 
. die Führer der unter à erwähnten Fähren müssen den Schiffen und Flößen, welche 
von Stellen ober= oder unterhalb dieser Fähren abfahren (ablegen), das Fahrwasser 
frei machen, sofern hierzu von einem Dampfschiffe mit oder ohne Anhang durch die 
in § 8 Ziffer 1 erwähnten Zeichen, von einem sonstigen Schiffe oder einem Floß 
durch Zuruf mit dem Sprachrohr oder durch Horuruf aufgefordert wird; 
. bei Nacht müssen die Schiffe der unter a erwähnten Fähren, wenn sie nicht in Fahrt 
sind, an der ihnen durch die zuständige Behörde angewiesenen Liegestelle und, wenn ihnen 
eine solche nicht angewiesen ist, jedenfalls derart liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt. 
Kann ausnahmsweise einer Fähre die Liegestelle nur im Fahrwasser angewiesen 
werden, so muß bei Annäherung von Schiffen die Fähre abgelegt und das Fahrwasser 
frei gemacht werden; der hierzu von dem sich annähernden Fahrzeuge gemäß § 16 
unter b gegebenen Aufforderung ist schleunigst nachzukommen; 
. bei Nacht müssen die Schiffe der unter a erwähnten Fähren an einer mindestens 6,0 m 
über Wasser hohen Stelle mit einer Laterne mit grünem Licht und 1,20 mn senkrecht 
unter dieser mit einer zweiten Laterne mit weißem Licht versehen sein. Bei Fähren 
am Längsseil ist der oberste Buchtnachen und, wenn statt Buchtnachen Döpper benutzt 
werden, der oberste über Wasser befindliche Döpper mit einer Laterne mit weißem 
Licht zu versehen, welche sich bei Buchtnachen mindestens 3,0 m hoch über Wasser 
befinden muß. Diese Laternen sind die ganze Nacht hindurch helleuchtend zu erhalten: 
S 
□ 
S.
	        
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