73 IV.
zu halten: sie dürfen in deren Wellenschlag erst hineinfahren, wenn er den Schiffen nicht
mehr gefährlich werden kann.
2. Kommt aber ein solches Schiff einem Dampfschiff oder Schleppzug dennoch so nahe,
daß ihm augenscheinlich Gefahr droht, so darf der Führer des Dampfschiffes nicht mit größerer
Kraft, als zur sicheren Steuerung und zur Fortbewegung erforderlich ist, fahren und hat
nötigenfalle die Maschine still zu stellen, wenn dies ohne Gefahr für das Dampfschiff oder
die angehängten Schiffe geschehen kann.
3. In der Nähe fahrender, tief geladener, nicht mit einem festen Deck versehener Schiffe
von 50 Tonnen (1000 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit müssen Dampfschiffe mit oder ohne
Anhang jederzeit mit verminderter Kraft fahren.
Vorschriften für die Jahrt unter besonderen Verhältnisen.
1. Pflichten der Führer von Fähren in Bezug auf den Schiffs= und Floßverkehr.
8 15.
Die Führer von Fähren haben außer den in den besonderen Fährordnungen enthaltenen
Vorschriften nachstehendes zu beachten:
a. die Führer der nicht frei fahrenden Fähren müssen den in Fahrt begriffenen Schiffen
und Flößen das von diesen eingehaltene Fahrwasser frei halten oder frei machen:
dabei sind mindestens die in § 5 Ziffer 2 vorgeschriebenen Abstände einzuhalten;
. die Führer der unter à erwähnten Fähren müssen den Schiffen und Flößen, welche
von Stellen ober= oder unterhalb dieser Fähren abfahren (ablegen), das Fahrwasser
frei machen, sofern hierzu von einem Dampfschiffe mit oder ohne Anhang durch die
in § 8 Ziffer 1 erwähnten Zeichen, von einem sonstigen Schiffe oder einem Floß
durch Zuruf mit dem Sprachrohr oder durch Horuruf aufgefordert wird;
. bei Nacht müssen die Schiffe der unter a erwähnten Fähren, wenn sie nicht in Fahrt
sind, an der ihnen durch die zuständige Behörde angewiesenen Liegestelle und, wenn ihnen
eine solche nicht angewiesen ist, jedenfalls derart liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt.
Kann ausnahmsweise einer Fähre die Liegestelle nur im Fahrwasser angewiesen
werden, so muß bei Annäherung von Schiffen die Fähre abgelegt und das Fahrwasser
frei gemacht werden; der hierzu von dem sich annähernden Fahrzeuge gemäß § 16
unter b gegebenen Aufforderung ist schleunigst nachzukommen;
. bei Nacht müssen die Schiffe der unter a erwähnten Fähren an einer mindestens 6,0 m
über Wasser hohen Stelle mit einer Laterne mit grünem Licht und 1,20 mn senkrecht
unter dieser mit einer zweiten Laterne mit weißem Licht versehen sein. Bei Fähren
am Längsseil ist der oberste Buchtnachen und, wenn statt Buchtnachen Döpper benutzt
werden, der oberste über Wasser befindliche Döpper mit einer Laterne mit weißem
Licht zu versehen, welche sich bei Buchtnachen mindestens 3,0 m hoch über Wasser
befinden muß. Diese Laternen sind die ganze Nacht hindurch helleuchtend zu erhalten:
S
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S.